Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Ihre Rechte als Urheber eines Luftbildes enden dort, wo die Rechte der betroffenen Grundstückeigentümer betroffen werden.
So ist die Verbreitung von Luftaufnahmen von Häusern und Grundstücken grds. zulässig. Dies gilt allerdings dann nicht mehr, wenn durch das Verbreiten dieser Bilder die Privatsphäre der betroffenen Eigentümer beeinträchtigt wird. Für die danach erforderliche Einzelfallbeurteilung kommt es damit u.A. auch darauf an, wie detailgenau die Aufnahmen gemacht worden sind, bzw. in welcher Genauigkeit/Format sie angeboten werden. Sind z.B. einzelne Gegenstände im Garten, Pkw Kennzeichen oder gar Personen zu erkennen, wäre eine Verbreitung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts unzulässig. Unproblematisch wäre es hingegen, wenn z.B. ein Swimming-Pool zu erkennen ist, von dem die Nachbarn bislang nichts wussten.
Für Ihre einzelnen Fragen ergeben sich damit die folgenden Antworten:
1. Das kommt darauf an wie detailgenau die Bilder sind
2. Sie als Anbieter der Bilder sind dafür verantwortlich, dass die Aufnahmen keine Rechte Dritter verletzen.
3. Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche (Anwaltskosten)
4. Das ist auch nicht erforderlich. Eine Genehmigung wir erforderlichenfalls erteilt. Eine Hinweispflicht gegenüber Dritten, dass die Genehmigung vorliegt besteht nicht.
5. Als Urheber dürfen Sie die Bilder grds. auch im Internet verbreiten. Im Übrigen gilt das oben zum Persönlichkeitsrecht gesagte entsprechend
6. Ja. Allerdings wären Sie auch insoweit für evtl. Verletzungen von Rechten Dritter verantwortlich.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte.
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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