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Luftaufnahmen

16. Oktober 2006 18:16 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels

Ich konnte bei einem privaten Rundflug verschiedene Bauwerke (Schlösser, denkmalgeschützte Gebäude etc.) fotografieren. Davon habe ich mir privat einen Kalender erststellt. Teilweise sind auf dem jeweiligen Kalenderblatt ein bzw. mehrere Bauwerke denkmalgeschützt abgebildet.

Ich wurde angesprochen, ob ich diesen Kalender in einer Stückzahl (ca. 50-100 Stück) ausbelichten lassen kann, damit diese dann von einer Firma als Werbegeschenke verteilt werden können. Ich selber würde für diesen Aufwand von der Firma eine Aufwandsentschädigung erhalten.

Meine Frage:

Gemäß § 59 UrhG darf ich Gebäude in Privatbesitz von einem öffentlichen Weg aus unbedenklich fotografieren und die Aufnahmen kommerziell verwerten. Hier habe ich jedoch nicht von öffentlichen Wegen, sondern aus der Luft fotografiert. Da mir nicht bekannt ist, wem die einzelnen Gebäude gehören bzw. der Aufwand hier sehr hoch ist, kann ich auch nicht die Zustimmung der Eigentümer einholen.
1) Ist überhaupt eine Zustimmung bei dieser Art von Veröffentlichung notwendig (beschränkter Kreis, die diesen Kalender bekommen)?
2) Wer wäre für ggfls. Für die Zustimmung verantwortlich, die Firma, die den Kalender verteilt oder ich?
3) Welche Folgen könnten die Veröffentlichungen von diesen Bildern für mich haben, falls diese sich doch in der „Grauzone“ befinden sollte ?
4) Wie sieht es mit einschlägigen Fotobüchern aus (im Anhang von einschlägigen Bildbänden habe ich keinen Hinweis auf eine Genehmigung gefunden)?
5) Was ist, wenn ich diese Bilder im Internet in geringer Auflösung auf meiner privaten Homepage zeige?
6) Kann ich die Bilder gegebenenfalls einer Online-Bilderagentur zur Verfügung stellen, die diese dann vermarktet?
Danke



Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

Ihre Rechte als Urheber eines Luftbildes enden dort, wo die Rechte der betroffenen Grundstückeigentümer betroffen werden.

So ist die Verbreitung von Luftaufnahmen von Häusern und Grundstücken grds. zulässig. Dies gilt allerdings dann nicht mehr, wenn durch das Verbreiten dieser Bilder die Privatsphäre der betroffenen Eigentümer beeinträchtigt wird. Für die danach erforderliche Einzelfallbeurteilung kommt es damit u.A. auch darauf an, wie detailgenau die Aufnahmen gemacht worden sind, bzw. in welcher Genauigkeit/Format sie angeboten werden. Sind z.B. einzelne Gegenstände im Garten, Pkw Kennzeichen oder gar Personen zu erkennen, wäre eine Verbreitung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts unzulässig. Unproblematisch wäre es hingegen, wenn z.B. ein Swimming-Pool zu erkennen ist, von dem die Nachbarn bislang nichts wussten.

Für Ihre einzelnen Fragen ergeben sich damit die folgenden Antworten:

1. Das kommt darauf an wie detailgenau die Bilder sind
2. Sie als Anbieter der Bilder sind dafür verantwortlich, dass die Aufnahmen keine Rechte Dritter verletzen.
3. Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche (Anwaltskosten)
4. Das ist auch nicht erforderlich. Eine Genehmigung wir erforderlichenfalls erteilt. Eine Hinweispflicht gegenüber Dritten, dass die Genehmigung vorliegt besteht nicht.
5. Als Urheber dürfen Sie die Bilder grds. auch im Internet verbreiten. Im Übrigen gilt das oben zum Persönlichkeitsrecht gesagte entsprechend
6. Ja. Allerdings wären Sie auch insoweit für evtl. Verletzungen von Rechten Dritter verantwortlich.


Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte.

mit freundlichen Grüßen

Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg

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