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Lohnsteuer Abfindung

23. Februar 2025 05:42 |
Preis: 71,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Hallo,

Zu meinem Fall, aus privaten Gründen bin ich im Mai 2023 in Elternzeit gegangen und habe auch keine Elterngeld beantragt bzw. bezogen. Juni 2023 bin ich in die Schweiz ausgewandert und bin seit Juni 2023 nur dort gemeldet und steuerpflichtig.

Meine Elternzeit endet im September 2025
Mein Arbeitgeber hat mir innerhalb der Elternzeit eine Aufhebungsvertrag angeboten, beim Auscheiden zum August 2025 bekäme ich 67000 €.
Im Aufhebungsvertrag ist mein Schweizer Adresse vermerkt.

Meine Frage lautet :

Der Arbeitgeber würde vom Abfindung Lohnsteuer abführen, wenn ich nicht aktiv werde. Darf der Arbeitgeber Lohnsteuer abführen wenn ich nur in der Schweiz ansässig und steuerpflichtig bin ?

Muss der Arbeitgeber die Abfindung Steuerfrei ins Ausland überweisen, wenn ich eine Ansässigkeitsbescheinigung sowie Meldebscheinigung abgebe ?

Vorab Vielen Dank.

23. Februar 2025 | 07:29

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Ihr Fall betrifft die steuerliche Behandlung einer Abfindung in Deutschland, wenn Sie in der Schweiz steuerlich ansässig sind. Hierbei sind sowohl das deutsche Steuerrecht als auch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz relevant.

1. Darf der Arbeitgeber Lohnsteuer abführen, wenn Sie in der Schweiz ansässig und steuerpflichtig sind?
Grundsätzlich unterliegt eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in Deutschland der Lohnsteuerpflicht nach deutschem Steuerrecht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG), es sei denn, es liegt eine Steuerfreistellung aufgrund des DBA vor.

Da Sie jedoch seit Juni 2023 in der Schweiz steuerlich ansässig sind, gilt das DBA Deutschland-Schweiz. Entscheidend ist hier Artikel 15 Abs. 1 und Abs. 2 DBA, der regelt, wo Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit besteuert werden:

Grundsatz: Ihr Arbeitslohn wird in dem Staat besteuert, in dem Sie ansässig sind (Schweiz).
Ausnahme: Falls die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wurde, könnte Deutschland ein Besteuerungsrecht haben. Da Sie aber seit Juni 2023 nicht mehr in Deutschland arbeiten, sondern in Elternzeit sind, gilt die Abfindung als nachträgliches Einkommen ohne Arbeitsleistung in Deutschland.

Da eine Abfindung nicht als Entlohnung für geleistete Arbeit, sondern als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zählt, wird sie steuerlich dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Das bedeutet:
➡ Deutschland hat kein Besteuerungsrecht an der Abfindung, wenn Sie eine Ansässigkeitsbescheinigung der Schweizer Steuerbehörde vorlegen.

Ergebnis: Ihr Arbeitgeber darf grundsätzlich keine Lohnsteuer auf die Abfindung einbehalten, wenn Sie nachweisen, dass Sie in der Schweiz ansässig und steuerpflichtig sind. Falls der Arbeitgeber dennoch Lohnsteuer abführt, müssten Sie diese über eine Steuererklärung in Deutschland zurückholen.

2. Muss der Arbeitgeber die Abfindung steuerfrei ins Ausland überweisen?
Ja, sofern Sie dem Arbeitgeber eine Ansässigkeitsbescheinigung der Schweizer Steuerbehörde sowie eine aktuelle Meldebescheinigung vorlegen, kann und muss der Arbeitgeber die Abfindung brutto und ohne Lohnsteuerabzug an Sie auszahlen.

➡ Vorgehensweise:

Ansässigkeitsbescheinigung der Schweiz (Formular bei der Schweizer Steuerverwaltung erhältlich).
Meldebescheinigung aus der Schweiz, um Ihre dortige steuerliche Ansässigkeit nachzuweisen.
Antrag auf Freistellung vom Lohnsteuerabzug beim deutschen Finanzamt des Arbeitgebers stellen (nach § 50d Abs. 8 EStG i.V.m. DBA Deutschland-Schweiz).

Sobald das Finanzamt dies bestätigt, kann der Arbeitgeber die Abfindung steuerfrei überweisen.
Falls der Arbeitgeber dennoch Steuer einbehält, kann die zu viel gezahlte Lohnsteuer über eine Steuererklärung in Deutschland (Antrag auf Erstattung nach § 50d Abs. 1 EStG) zurückgefordert werden.

3. Zusätzlicher Hinweis: Sozialversicherung
Da Sie nicht mehr in Deutschland sozialversicherungspflichtig sind, sind von der Abfindung keine Sozialabgaben (Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung) abzuführen.

Fazit:
Ihr Arbeitgeber darf keine Lohnsteuer auf die Abfindung abführen, wenn Sie eine Ansässigkeitsbescheinigung der Schweiz vorlegen.
Falls die Steuer doch einbehalten wird, können Sie eine Erstattung in Deutschland beantragen.
Sie sollten Ihren Arbeitgeber rechtzeitig informieren und die benötigten Unterlagen (Ansässigkeitsbescheinigung, Meldebescheinigung) einreichen, damit die Abfindung steuerfrei in die Schweiz ausgezahlt wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Hagen Riemann
(Rechtsanwalt)


Rückfrage vom Fragesteller 23. Februar 2025 | 13:41

Hallo, vielen dank für die ausführliche Information.

Untern Strich liegt es am Arbeitgeber ?
Auch mit Unterlagen oder ohne kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer abführen bzw. nicht abführen ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Februar 2025 | 14:08

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ja, unterm Strich liegt es am Arbeitgeber, ob er die Lohnsteuer einbehält oder nicht. Ohne eine explizite Bestätigung vom Finanzamt wird der Arbeitgeber in der Regel die Lohnsteuer einbehalten, da er gesetzlich dazu verpflichtet ist (§ 38 EStG).

Wie kann der Arbeitgeber die Abfindung ohne Steuerabzug zahlen?
Der Arbeitgeber darf die Abfindung nur dann steuerfrei auszahlen, wenn eine offizielle Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorliegt. Dafür müssen Sie folgende Schritte unternehmen:

Ansässigkeitsbescheinigung der Schweizer Steuerbehörde beantragen.

Diese bestätigt, dass Sie in der Schweiz steuerlich ansässig sind.
Die Bescheinigung muss aktuell sein (für das Steuerjahr 2025).
Meldebescheinigung aus der Schweiz besorgen.

Damit wird nachgewiesen, dass Sie tatsächlich Ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Antrag auf Freistellung vom Lohnsteuerabzug beim zuständigen deutschen Finanzamt stellen.

Dieser Antrag wird nach § 50d Abs. 8 EStG gestellt.
Ihr ehemaliger Arbeitgeber kann Ihnen mitteilen, welches Finanzamt für ihn zuständig ist.
Das Finanzamt prüft den Antrag und stellt (nach Anerkennung des DBA) eine Freistellungsbescheinigung aus.
Freistellungsbescheinigung dem Arbeitgeber vorlegen.

Erst wenn der Arbeitgeber diese Bestätigung hat, kann er die Abfindung brutto und ohne Lohnsteuerabzug überweisen.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber trotzdem Lohnsteuer einbehält?
Falls der Arbeitgeber keine Freistellungsbescheinigung hat oder die steuerliche Behandlung unsicher ist, wird er standardmäßig die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.

➡ Lösung: Sie können die zu viel gezahlte Steuer durch eine Steuererklärung in Deutschland zurückfordern. Dabei müssen Sie den Nachweis Ihrer steuerlichen Ansässigkeit in der Schweiz erbringen.

Fazit:
✔ Ja, es liegt am Arbeitgeber, aber nur, wenn er eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts erhält, darf er die Abfindung steuerfrei auszahlen.
✔ Ohne Freistellungsbescheinigung wird er die Lohnsteuer einbehalten – in diesem Fall können Sie sich die Steuer über eine Steuererklärung zurückholen.
✔ Sie sollten frühzeitig aktiv werden und dem Arbeitgeber alle notwendigen Unterlagen vorlegen, damit er sich mit dem Finanzamt abstimmen kann.

Mit freundlichen Grüßen


Hagen Riemann
(Rechtsanwalt)

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