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Abfindung Einkommenssteuernachzahlung

14. Juni 2019 07:58 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.

Zusammenfassung

Progressionsvorbehalt und Arbeitslosengeld

Folgender Fall:
- 2013: Abfindung für Einhaltung von Nachträglichem Wettbewerbsverbot (Kündigung: betriebsbedingt wegen Wegfall des Arbeitspaltzes)
- Abfindungszahlung 2013: 1900 Brutto, monatlich --> der entsprechende Nettobetrag würde mir 2013 monatlich auf mein Konto überwiesen.
- zusätzlich: 2013 Abreitslosengeld in Höhe von ca 9000 Euro erhalten
- 2019: Aufforderung vom Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2013

Meine Frage:
Muss ich für meine Abfindung Steuern nachzahlen (quasi doppelt versteuert werden), wenn ich den Abfindungsbetrag Netto überwiesen bekommen habe und sozusagen schon monatliche Abgaben gezahlt habe (Brutto minus Netto) bzw. steht mir eine Hohe Einkommenssteuernachzahlung für 2013 bevor?
Vielen Dank für Ihre Antwort

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Aufforderung vom Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist deswegen gekommen, weil Ihr ALG in die Einkommenssteuerberechnung damals nicht mit einbezogen wurde. Zwar wird das ALG nicht versteuert, hat aber die Auswirkungen auf den Steuersatz (Progressionsvorbehalt). Lesen Sie hier:
https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/beruf/progressionsvorbehalt-warum-lohnersatzleistungen-die-steuer-erhoehen.html
Hier können Sie die ungefähre (ungefähre, weil die evtl. Werbungskosten nicht berücksichtigt werden, die Sie geltend machen können) Berechnung durchführen, ob Sie die ESt nachzahlen müssen oder nicht, wobei das Progressionseinkommen Ihr ALG ist
https://steuerrechner.com.de/Progressionsvorbehalt.php
Die Steuerforderung aus 2013 ist auch nicht verjährt, denn, wenn der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgibt, obwohl er hierzu verpflichtet ist (was bei Ihnen der Fall ist aufgrund des ALG Bezuges) dann beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von 4 Jahren erst mit dem Ablauf des 3. Jahres zu laufen, in dem die Steuer entstanden ist (bei Ihnen mit Ablauf 2016) und endet im 2020.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 14. Juni 2019 | 09:45

Sehr geehrte Frau Zelenskij-Zunik, vielen Dank für Ihren kompetente Antwort. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann sind meine Abfindungzahlungen bereits versteuert (zumindest zum größten Teil) , da ich jeweils den monatlichen Netto-Betrag überwiesen bekam und müssen nicht noch nachversteuert werden (z. B. nach der 1/5 Regelung), wodurch sich die Einkommensteuerrückzahlung hauptsächlich auf die Anrechnung des Arbeitslosengelds bezieht?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Juni 2019 | 09:48

Sehr geehrter Fragesteller, ja, das ist korrekt.
Freundliche Grüße
Zelinskij

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