Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Aufforderung vom Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist deswegen gekommen, weil Ihr ALG in die Einkommenssteuerberechnung damals nicht mit einbezogen wurde. Zwar wird das ALG nicht versteuert, hat aber die Auswirkungen auf den Steuersatz (Progressionsvorbehalt). Lesen Sie hier:
https://www.vlh.de/arbeiten-pendeln/beruf/progressionsvorbehalt-warum-lohnersatzleistungen-die-steuer-erhoehen.html
Hier können Sie die ungefähre (ungefähre, weil die evtl. Werbungskosten nicht berücksichtigt werden, die Sie geltend machen können) Berechnung durchführen, ob Sie die ESt nachzahlen müssen oder nicht, wobei das Progressionseinkommen Ihr ALG ist
https://steuerrechner.com.de/Progressionsvorbehalt.php
Die Steuerforderung aus 2013 ist auch nicht verjährt, denn, wenn der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgibt, obwohl er hierzu verpflichtet ist (was bei Ihnen der Fall ist aufgrund des ALG Bezuges) dann beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von 4 Jahren erst mit dem Ablauf des 3. Jahres zu laufen, in dem die Steuer entstanden ist (bei Ihnen mit Ablauf 2016) und endet im 2020.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Zelenskij-Zunik, vielen Dank für Ihren kompetente Antwort. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann sind meine Abfindungzahlungen bereits versteuert (zumindest zum größten Teil) , da ich jeweils den monatlichen Netto-Betrag überwiesen bekam und müssen nicht noch nachversteuert werden (z. B. nach der 1/5 Regelung), wodurch sich die Einkommensteuerrückzahlung hauptsächlich auf die Anrechnung des Arbeitslosengelds bezieht?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller, ja, das ist korrekt.
Freundliche Grüße
Zelinskij