Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gilt § 850 e Nr. 2 ZPO
. Auf Antrag rechtnet das Vollsteckungsgericht bei der Berechnung des pfänbaren Einkommens nach § 850 c ZPO
mehrere Arbeitseinkommen zusammen. Der pfändungsfreie Teil wird aus dem Einkommen genommen, welches die wesentliche Lebensgrundlage des Schulderns bildet.
Das bedeutet das auch das Einkommen aus dem 450 € Job gepfändet werden kann und zwar gerade dieses weil der pfändungsfreie Betrag aus dem Vollzeitjob entnommen wird.
Um die Details zu prüfen müsste man den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kennen, eine Pfändung ist aber sicher möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Eine Frage dazu habe ich noch, es muss hierfür aber ein Beschluss von Gericht vorliegen? Sonst darf der Arbeitgeber des 450€ Jobs das nicht einfach an den Gläubiger ausbezahlen?
Oder reicht es wenn der Gläubiger sagt er muss diesen Lohn auszahlen, es besteht ein normaler Titel welcher aus einem Mahnbescheid erwirkt wurde.
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für die Nachfrage.
Nur der Titel reicht nicht. Es muss beim Vollstreckungsgericht ein Pfändungs- und Übeweisungsbeschluss erwirkt werden in dem die Lohnpfändung und die Addierung der Einkommen angeordnet wird. Beide AG erhalten dann als Drittschuldner den Beschluss und müssen erklären wie viel Lohn bezogen wird und wie sich der pfändbare Betrag errechnet. Am Ende entscheidet das Gericht wie viel gepfändet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt