Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Sollten Sie in der privaten Insolvenz sich befinden, sowie dieses Verfahren eröffnet worden sein, wird der Arbeitgeber hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Ihnen den Betrag bis zur Pfändungsfreigrenze zukommen lassen, den darüber hinausgehenden Betrag an den Treuhänder überweisen.
Die ist so lange der Fall, bis Sie die Wohlverhaltensphase bis hin zur etwaigen Restschuldbefreiung hinter sich gebracht haben.
Nach Ihrem Vortrag haben Sie jedoch noch Einnahmen beim selben Arbeitgeber aus „Aufstockung“, die Sie selbst versteuern müssen.
Diese Einnahmen werden wohl wie z.B. Provision oder ähnliches behandelt, wobei man diesbezüglich nicht als Arbeitnehmer behandelt wird, somit die Pfändungsfreigrenzen keine Berücksichtigung finden.
Da Ihnen bereits aus Ihrem Arbeitslohn Ihr Existenzminimum über die Pfändungsfreigrenze hinsichtlich des Arbeitslohns zufließt, ist es auch nicht möglich per Antrag zu erreichen, dieses zu sichern.
Aus diesem Grunde ist die „Aufstockung“ an den Treuhänder weiterzuleiten.
Im Übrigen ist über die Höhe des „pfändbaren“ und an den Treuhänder abzuführenden Betrages keine konkrete Aussage zu treffen, da Sie es verabsäumt haben, sich hinsichtlich unterhaltsberechtigter Personen zu äußern.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
zur zeit keine unterhaltsberechtigten personen,mein sohn 20 ist zz.beim
bund,wen er zurück kommt ist er arbeitslos.wie ist dann die unterhaltszahlung geregelt? und wie ist pfändungsfreigrenze?
danke für die antwort
Sehr geehrter Ratsuchender,
auf Ihre Ergänzungsfrage werde ich wie folgt eingehen.
Bei Nichtvorliegen einer unterhalstberechtigten Person liegt die Pfändungsfreigrenze unter EUR 990,00.
Sollte eine unterhaltsberechtigte Person vorliegen, liegt diese bei EUR 1.359,99, jedoch nur bezüglich des Arbeitseinkommens.
Gem. § 1601 BGB
wird man grundsätzlich zum Ergebnis kommen können, dass Unterhaltspflicht Ihrerseits stets dem Grunde nach vorliegt, da Ihr Sohn ein Abkömmling von Ihnen ist.
Da dieser über 18 Jahre alt ist, müsste er, wenn er keine Ausbildung oder ähnliches nach der Bundeswehr aufnimmt, seinen Unterhalt selbst bestreiten.
In diesem Falle würde die Unterhaltsberechtigung des Sohnes Ihnen gegenüber nicht wieder aufleben.
Ich bedanke mich für das in mich gesetzte Vertrauen und hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt