Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1; Wie bekommen wir den AG dazu die Beträge ordentlich zu berechnen?
Aufgrund des Arbeitsvertrages ist der AG zur Berechnung des Gehaltes verpflichtet. Soweit der Arbeitgeber zu viel an den Treuhänder vom Gehalt überweist, so macht er sich gegenüber Ihnen Schadensersatzpflichtig. Allerdings sollten Sie nur dann gegenüber dem Arbeitgeber diesen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn die Berechnung der Pfändungsfreibeträge den Arbeitgeber zumutbar ist. Sind diese Berechnungen bereits dem Arbeitgeber aufgrund seiner Größe unzumutbar, kann nämlich ein Kündigungsgrund bestehen. Vielmehr sollten Sie mit den Verwalter vereinbaren, dass dieser die Berechnung vornimmt und dem AG den genauen Freibetrag mitteilt. Dies schont auch das Arbeitsverhältnis.
2; Bekommen wir das zuviel gezahlte wieder?
Das zu viel gezahlte Geld können Sie entweder vom Verwalter oder vom AG fordern. Ich empfehle Ihnen, sich an den Verwalter zu halten.
3; Ich gehe nur halbstags arbeiten(1200€ netto), habe ein Kind. Inwieweit ist mein Mann mir gegenüber unterhaltspflichtig (wenn überhaupt). Ihr Ehemann ist soweit unterhaltspflichtig, wie es für die Verwirklichung Ihres gemeinsamen Lebens notwendig ist. Allerdings können Sie auch unterhaltspflichtig gegenüber Ihren Ehemann werden.
4; Müssen wir zu einem Anwalt oder kann man das auch so regeln. Wer ist zuständig? Das Personalbüro selber? Oder hilft der Treuhänder? Grundsätzlich können Sie die Sache auch selbst regeln. Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch auf Ihren Wunsch zu Seite. Zuständig ist der Arbeitgeber und der Treuhänder. Wenn der Arbeitgeber ein Personalbüro beauftragt hat, so muss der Arbeitgeber auf das Personalbüro einwirken.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen an mich wenden.
Vielen Dank für ihre zügige Antwort. Smit ist schon mal viel Unklarheit beseitigt.
Leider ändert sich das Gehalt mtl. somit kann niemand einen festen Betrag ansetzen und muss immer neu berechnet werden. Was kann man da machen.
Und was bedeutet "zumutbar" der AG ist ein internationales Unternehmen mit Niederlassungen in den Niederlanden, in Belgien, Luxemburg, Deutschland, Polen und Österreich also relativ groß.
Wäre das in diesem Fall zumutbar falls der Treuhänder sich nicht rührt?
MfG
Nur bei kleinen Arbeitgebern kann eine Pfändungsberechnung unzumutbar sein. Daher können Sie sich direkt an den Arbeitgeber halten.
Grundsätzlich sollte nicht das pfändbare Einkommen, sondern das nicht pfändbare Einkommen berechnet werden. Wenn unpfändbares Einkommen nach hinzukommt (§ 850a ZPO
), so sollte das unpfändbare Grundeinkommen berechnet werden und auf die Pfändungsregelungen des § 850a ZPO
hingewiesen werden. Ich hoffe, dass ich auch Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte.
Ihr Anwalt aus Mainz
Sebastian Scharrer, LL.M.
www.mainzer-rechtsanwaltskanzlei.de
Nur bei kleinen Arbeitgebern kann eine Pfändungsberechnung unzumutbar sein. Daher können Sie sich direkt an den Arbeitgeber halten.
Grundsätzlich sollte nicht das pfändbare Einkommen, sondern das nicht pfändbare Einkommen berechnet werden. Wenn unpfändbares Einkommen nach hinzukommt (§ 850a ZPO
), so sollte das unpfändbare Grundeinkommen berechnet werden und auf die Pfändungsregelungen des § 850a ZPO
hingewiesen werden. Ich hoffe, dass ich auch Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte.
Ihr Anwalt aus Mainz
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Nur bei kleinen Arbeitgebern kann eine Pfändungsberechnung unzumutbar sein. Daher können Sie sich direkt an den Arbeitgeber halten.
Grundsätzlich sollte nicht das pfändbare Einkommen, sondern das nicht pfändbare Einkommen berechnet werden. Wenn unpfändbares Einkommen nach hinzukommt (§ 850a ZPO
), so sollte das unpfändbare Grundeinkommen berechnet werden und auf die Pfändungsregelungen des § 850a ZPO
hingewiesen werden. Ich hoffe, dass ich auch Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte.
Ihr Anwalt aus Mainz
Sebastian Scharrer, LL.M.
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