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Lohnpfändung bei Insolvenz Pfändungsbeträge zu hoch

26. Juli 2013 11:36 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Scharrer, LL.M., Dipl.-Jur.

Hallo
Seid Nov. 2011 läuft bei meine Mann (wir haben letzten Monat geheiratet) eine Insolvenz. Er brachte 2 Kinder in die Beziehung

Der Lohn wird gepfändet, bzw der AG führt die Beträge ab. Bis mitte letzen Jahres war er beiden Kindern gegenüber Unterhaltspflichtig, der Älteste Sohn zog dann aus, versorgt sich selber. Der Jüngste sowie meine Tochter aus vorheriger Beziehung wohnen bei uns .
Jetzt haben wir beide Lstkl 4, da ich halbtags berufstätig bin und mit Lstkl 5 zuviel Abzüge hätte.

Diesen Monat kam sehr wenig Gehalt deshalb haben wir uns mal die Pfändungsbeträge genauer angeschaut und festgestellt das fast jeden Monat falsch gepfändet wurde. Ich habe jetzt nur bei einem Pfändungsrechner die Sockelbeträge Bruttolohn, Lohnsteuer und SV Beträge eingegeben mit nur dem Sohn als Unterhaltspflichtige Person jetzt mussten wir feststellen das schon seid Anfang an zu hohe Beträge gepfändet wurden. Phasenweise bis zu 200 Euro im Monat.

Die Frage:1; Wie bekommen wir den AG dazu die Beträge ordentlich zu berechnen?
2; Bekommen wir das zuviel gezahlte wieder?
3; Ich gehe nur halbstags arbeiten(1200€ netto), habe ein Kind. Inwieweit ist mein Mann mir gegenüber unterhaltspflichtig (wenn überhaupt)
4; Müssen wir zu einem ANwalt oder kann man das auch so regeln. Wer ist zuständig? Das Personalbüro selber? Oder hilft der Treuhänder?

Einsatz editiert am 26.07.2013 11:54:54

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1; Wie bekommen wir den AG dazu die Beträge ordentlich zu berechnen?
Aufgrund des Arbeitsvertrages ist der AG zur Berechnung des Gehaltes verpflichtet. Soweit der Arbeitgeber zu viel an den Treuhänder vom Gehalt überweist, so macht er sich gegenüber Ihnen Schadensersatzpflichtig. Allerdings sollten Sie nur dann gegenüber dem Arbeitgeber diesen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn die Berechnung der Pfändungsfreibeträge den Arbeitgeber zumutbar ist. Sind diese Berechnungen bereits dem Arbeitgeber aufgrund seiner Größe unzumutbar, kann nämlich ein Kündigungsgrund bestehen. Vielmehr sollten Sie mit den Verwalter vereinbaren, dass dieser die Berechnung vornimmt und dem AG den genauen Freibetrag mitteilt. Dies schont auch das Arbeitsverhältnis.

2; Bekommen wir das zuviel gezahlte wieder?
Das zu viel gezahlte Geld können Sie entweder vom Verwalter oder vom AG fordern. Ich empfehle Ihnen, sich an den Verwalter zu halten.

3; Ich gehe nur halbstags arbeiten(1200€ netto), habe ein Kind. Inwieweit ist mein Mann mir gegenüber unterhaltspflichtig (wenn überhaupt). Ihr Ehemann ist soweit unterhaltspflichtig, wie es für die Verwirklichung Ihres gemeinsamen Lebens notwendig ist. Allerdings können Sie auch unterhaltspflichtig gegenüber Ihren Ehemann werden.


4; Müssen wir zu einem Anwalt oder kann man das auch so regeln. Wer ist zuständig? Das Personalbüro selber? Oder hilft der Treuhänder? Grundsätzlich können Sie die Sache auch selbst regeln. Selbstverständlich stehe ich Ihnen auch auf Ihren Wunsch zu Seite. Zuständig ist der Arbeitgeber und der Treuhänder. Wenn der Arbeitgeber ein Personalbüro beauftragt hat, so muss der Arbeitgeber auf das Personalbüro einwirken.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen an mich wenden.

Rückfrage vom Fragesteller 26. Juli 2013 | 13:35

Vielen Dank für ihre zügige Antwort. Smit ist schon mal viel Unklarheit beseitigt.

Leider ändert sich das Gehalt mtl. somit kann niemand einen festen Betrag ansetzen und muss immer neu berechnet werden. Was kann man da machen.

Und was bedeutet "zumutbar" der AG ist ein internationales Unternehmen mit Niederlassungen in den Niederlanden, in Belgien, Luxemburg, Deutschland, Polen und Österreich also relativ groß.
Wäre das in diesem Fall zumutbar falls der Treuhänder sich nicht rührt?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juli 2013 | 13:42

Nur bei kleinen Arbeitgebern kann eine Pfändungsberechnung unzumutbar sein. Daher können Sie sich direkt an den Arbeitgeber halten.

Grundsätzlich sollte nicht das pfändbare Einkommen, sondern das nicht pfändbare Einkommen berechnet werden. Wenn unpfändbares Einkommen nach hinzukommt (§ 850a ZPO ), so sollte das unpfändbare Grundeinkommen berechnet werden und auf die Pfändungsregelungen des § 850a ZPO hingewiesen werden. Ich hoffe, dass ich auch Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte.

Ihr Anwalt aus Mainz

Sebastian Scharrer, LL.M.
www.mainzer-rechtsanwaltskanzlei.de

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juli 2013 | 13:42

Nur bei kleinen Arbeitgebern kann eine Pfändungsberechnung unzumutbar sein. Daher können Sie sich direkt an den Arbeitgeber halten.

Grundsätzlich sollte nicht das pfändbare Einkommen, sondern das nicht pfändbare Einkommen berechnet werden. Wenn unpfändbares Einkommen nach hinzukommt (§ 850a ZPO ), so sollte das unpfändbare Grundeinkommen berechnet werden und auf die Pfändungsregelungen des § 850a ZPO hingewiesen werden. Ich hoffe, dass ich auch Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte.

Ihr Anwalt aus Mainz

Sebastian Scharrer, LL.M.
www.mainzer-rechtsanwaltskanzlei.de

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juli 2013 | 13:43

Nur bei kleinen Arbeitgebern kann eine Pfändungsberechnung unzumutbar sein. Daher können Sie sich direkt an den Arbeitgeber halten.

Grundsätzlich sollte nicht das pfändbare Einkommen, sondern das nicht pfändbare Einkommen berechnet werden. Wenn unpfändbares Einkommen nach hinzukommt (§ 850a ZPO ), so sollte das unpfändbare Grundeinkommen berechnet werden und auf die Pfändungsregelungen des § 850a ZPO hingewiesen werden. Ich hoffe, dass ich auch Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte.

Ihr Anwalt aus Mainz

Sebastian Scharrer, LL.M.
www.mainzer-rechtsanwaltskanzlei.de

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