Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihr Ehemann gilt immer als Unterhaltsberechtigter, es sei denn, im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird (auf Gläubigerantrag) ausdrücklich ausgesprochen, dass er wegen eigenen Einkommens nicht als Unterhaltsberechtigter. Dasselbe gilt für Kinder, die in Ihrem Haushalt leben.
Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist der Arbeitgeber als Drittschuldner genannt. Nur gegenüber diesem Genannten gilt der Beschluss. Wurde der Arbeitgeber also gewechselt, bedarf es eines neuen Beschlusses.
Die dritte Frage hat sich damit erübrigt. Hier sollten Sie ggfs. mit dem Gläubiger über eine monatliche Ratenzahlung verhandeln, um einen neuerlichen Beschluss zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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