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Lohnpfändung - Berechnung Unterhaltsberechtigte

| 6. November 2007 11:49 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,

ich habe eine Frage zum Thema Lohnpfändung:


Anfang letzten Jahres hat unsere Hausverwaltung bei meinem früheren Arbeitgeber (eine Zeitarbeitsfirma) versucht Lohn zu pfänden, allerdings lag ich unter der pfändbaren Grenze. Daraufhin wurde bei Gericht beantragt, dass sowohl mein Mann als auch mein Sohn als Unterhaltsberechtigte nicht berücksichtigt werden. Dem Antrag wurde aufgrund meines fehlenden Widerspruchs stattgegeben. Genau in der Zwischenzeit wurde ich bei meinem Einsatz von der Zeitarbeitsfirma fest übernommen - wechselte also den Arbeitgeber.


Nun ist es wieder so weit......aufgrund einer erneuten eidesstattlichen Versicherung wird jetzt zeitnah mit Sicherheit eine Lohnpfändung anstehen.



Nun meine Fragen:

1. Muss der Arbeitgeber automatisch meinen Mann und mein Kind als Unterhaltsberechtigte beim pfändbaren Einkommen abziehen oder wird mein Mann direkt "rausgerechnet", da er selber berufstätig ist. Nach meinen bisherigen Informationen ist es so, dass erstmal beide unterhaltsberechtigt sind, außer es würde einem Antrag des Gläubigers bei Gericht stattgegeben. Ist das so?

2. Hat der Beschluss des Gerichts vom letzten Jahr noch Gültigkeit? Hier konnte mir bisher niemand helfen..........wie bereits erwähnt, wurde der Arbeitgeber gewechselt.

3. Sollte es so sein, dass der Beschluss noch gültig ist, welche Möglichkeiten habe ich schon im Vorfeld dagegen tätig zu werden?


Vielen Dank

6. November 2007 | 12:00

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


Ihr Ehemann gilt immer als Unterhaltsberechtigter, es sei denn, im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird (auf Gläubigerantrag) ausdrücklich ausgesprochen, dass er wegen eigenen Einkommens nicht als Unterhaltsberechtigter. Dasselbe gilt für Kinder, die in Ihrem Haushalt leben.


Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist der Arbeitgeber als Drittschuldner genannt. Nur gegenüber diesem Genannten gilt der Beschluss. Wurde der Arbeitgeber also gewechselt, bedarf es eines neuen Beschlusses.

Die dritte Frage hat sich damit erübrigt. Hier sollten Sie ggfs. mit dem Gläubiger über eine monatliche Ratenzahlung verhandeln, um einen neuerlichen Beschluss zu vermeiden.




Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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