Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
1.
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, so handelt es sich um die Zusage eines geldwerten Vorteils in Form eines Sachbezugs und stellt einen – zu versteuernden – Vergütungsbestandteil dar.
Fall nur das ursprünglich überlassene Fahrzeug nicht mehr benutzt werden kann, so muss grundsätzlich eine Ersatzbeschaffung erfolgen. Ansonsten hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils.
Sie haben somit zunächst einmal weiterhin Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens. Kann oder will Ihr Arbeitgeber dem nicht nachkommen, haben Sie Anspruch auf entsprechende Nutzungsentschädigung.
2.
Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens der zwölf Kalendermonate vor der Geburt. Der geldwerte Vorteil des Dienstwagens ist als Lohnbestandteil zur Berechnung des Elterngeldes mit heranzuziehen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht