Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Zunächst ist die Frage zu beantworten, ob die Erstellung eines Logos überhaupt urheberrechtlich geschützt ist.
In vielen Fällen ist dies bei typischen Graphiken oder Schriftzügen gar nicht der Fall. Dies gilt insbesondere im Bereich der sog. Gebrauchsgraphik (z.B. graphisch gestaltete Schriftzüge, Werbeprospekte). In diesem Bereich wird Design ausnahmsweise nur dann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es ganz erheblich von bekannten, durchschnittlichen Designs abhebt. Dies kann der Fall sein, wenn es beispielsweise einen deutlichen künstlerischen Einschlag aufweist. Beim Schutz rein bildlicher Darstellungen, die z.B. in Logos aufgenommen werden, kann der Urheberrechtsschutz zwar eher in Betracht kommen, aber auch hier ist die Relevanz eher gering.
Das Logo kann jedoch nach wettbewerbs- und markenrechtlichen Vorschriften geschützt sein. Ihr Logo könnte daher z.B. als Wort-/Bildmarke geschützt sein.
Die reine Idee oder die Umsetzung einer Idee durch Dritte läßt in der Person des Ideengebers grundsätzlich keine eigenen Urheberrechte entstehen.
Das Urheberrecht entsteht mit der Herstellung des Werks in der Person des Urhebers. Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar. Die wirtschaftlich relevanten Verwertungsrechte können jedoch Dritten als Nutzungsrechte übertragen werden.
Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten.
Falls keine ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen über Art und Umfang der Nutzungsrechte getroffen werden, richtet sich der Umfang der Rechtseinräumungen nach dem im jeweiligen Vertrag verfolgten Zweck (so genannte Zweckübertragungsregel).
Demgemäß ist im Zweifel anzunehmen, dass der Urheber ein Nutzungsrecht nur in demjenigen Umfang einräumen will, den der Vertragszweck unbedingt erfordert.
Ausschließliche Nutzungsrechte sind m.E. dann notwendig, wenn der Urheber das Werk speziell im Auftrag und gegen Entgelt erstellt. Das könnte bei Ihrem Logo also grundsätzlich der Fall sein.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass das Urheberrecht (soweit einschlägig) bei dem jeweiligen Designer entsteht und im Rahmen der Zweckübertragungsregel durch Auslegung des Vertragszwecks zu ermitteln ist, ob ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht übertragen worden ist. Im Falle eines Logodesigns im Auftrag spricht einiges für ein ausschließliches Nutzungsrecht, weil nur so umfassend Verstöße Dritter abgewehrt werden könnten.
In jedem Fall unterliegt das Logo markenrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Regelungen, die Sie als Verwender schützen dürften.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Sehr geehrter Herr Sämann,
herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Da mir die Designer jetzt verwehren das Logo weiterhin zu benutzen und eben keine vorvertraglichen oder vertraglichen Abstimmungen getroffen wurden, ich also im Prinzip das erste Mal höre das ich nicht die vollen Umfangsrechte haben soll und eventuell weiterhin auf das Wohlwollen oder Nichtwollen der Designer angewiesen bin, möchte ich die Auftragsarbeit rückgängig machen und mir den entstandenen Schaden geltend machen. Ist dies möglich?
Mit freundlichen Grüssen
Frau Reinhardt
Sehr geehrter Fragesteller,
m.E. können die Designer die weitere Nutzung des Logos nicht verbieten. Selbst wenn Sie nur ein einfaches Nutzungsrecht hätten, wäre dies m.E. unbefristet, da grundsätzlich nur eine zeitlich unbefristete Regelung bei einem Logo Sinn macht. Eine zeitliche Befristung hätte m.E. ausdrücklich geregelt werden müssen.
Sollte Ihnen die Nutzung nach wie vor streitig gemacht werden, ist zu überlegen, ob eine Feststellungsklage auf Feststellung der bestehenden Nutzungsrechte erhoben werden sollte. In Betracht käme alternativ ggfls. ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung.
Eine genaue Einschätzung ist jedoch nur bei genauer Kenntnis der näheren Umstände möglich. Die weitere Vorgehensweise sollten Sie mit einem Kollegen vor Ort abstimmen.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt