Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
I.
Das Logo müsste dem urheberrechtlichen Schutz unterfallen. Dies liegt nur vor, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist. Das Logo muss insoweit Ausdruck einer persönlich geistigen Schöpfung sein (d.h. nicht nur ganz einfach gestaltet sein).
Ob hier die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist, kann ohne Begutachtung des Logos nicht beurteilt werden.
II.
Soweit das Logo urheberrechtlichen Schutz genießt, richten sich die Verwendung des Logos nach § 23 UrhG
: Umgestaltungen oder Bearbeitungen dürfen nur nach Zustimmung des Urhebers durchgeführt werden. Um gegen die Verwendung vorzugehen, stehen A Rechte nach § 97 UrhG
zu.
III.
Darauf, dass A den B nicht auf die Nutzungsrechte hingewiesen hat, kommt es nicht an. Es ist zwischen Urheberrecht und Nutzungsrecht zu unterscheiden. Das Urheberrecht liegt immer beim Urheber (also bei dem, der das Logo erstellt hat). Dieser kann zugleich Nutzungsrechte gemäß §§ 31 ff. UrhG
einräumen. Selbst wenn umfassende Nutzungsrechte überlassen wurden, so darf das Logo an sich nicht verändert werden.
Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.
Mit besten Grüßen