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Logo von Mediensanstalt auf Website, Markenrecht und Wettbewerbsrecht

22. Mai 2020 15:57 |
Preis: 50,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Hallo!
Viele Selbstständige nutzen zu Werbezwecken die Nennung ihrer Medienauftritte inkl. Nutzung der Logos der Medienanstalten auf ihren Websites. Ein Beispiel findet sich auch direkt auf der Homepage von frag-einen-anwalt.de
Mein Eindruck ist, dass viele kleinere Freiberufler und Selbstständige sich keine explizite Erlaubnis dafür haben erteilen lassen, so mein Eindruck in der Nische, in der ich mich bewege.

1) Brauche ich eine Genehmigung der Medienanstalt aus rechtlichen Gründen? Oder habe ich gar einen Rechtsanspruch (ich war in der Vergangenheit in mehreren Medien zu Gast und möchte diese nicht nur nennen, sondern auch deren Logos, die öffentlich auf Wikipedia zum Download stehen nutzen. Dabei habe ich im Fall von TV Auftritten damals auch die Dateien der Videos auf CD-Rom erhalten- hier auch die Frage, darf ich die Videos in meine Website einbinden?)
2) Falls ich eine Genehmigung brauche und mir wird sie nicht erteilt (eine Anfrage bei BILD ergab, man mache das nur in Ausnahmefällen), gibt es wettbewerbsrechtliche Möglichkeiten, gegen diese Ungerechtigkeit vorzugehen? (Dass manche es ungestraft und nicht genehmigt nutzen, oder selbst falls genehmigt, das ein unfairer Vorteil ist)
3) Welche Konsequenzen drohten im schlimmsten Fall, wenn man erwischt wird? Bitte ganz konkret auch beziffern die Höhe des Schadens und beeinflussender Faktoren, da ich für mich abwägen möchte, ob ich das Risiko eingehe.

Danke.


Einsatz editiert am 24.05.2020 13:55:35

24. Mai 2020 | 15:40

Antwort

von


(2250)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

1) Sie müssen eine kostenpflichtige Lizent vom jeweiligen Rechteinhaber erwerben. Das gilt sowohl für die Nutzung der Videos und der Videoausschnitte als auch für die Nutzung eines Logos. Viele Rundfunkanstalten machen Ihnen dafür gerne ein Angebot. Einige Rechteinhaber möchten aber die Kontrolle über die Inhalte behalten und werden sich deshalb auf soetwas nicht einlassen.

2) Der Rechteinhaber darf selbst bestimmen wem er Rechte einräumt. Sie können daraus keine Rechte herleiten, dass Dritten Rechte eingeräumt worden sind. Auch aus einer Rechtsverletzung durch Dritte können Sie keine Rechte herleiten. Eine mögliche Abmahnung sehe ich in dieser Konstellation allenfalls durch den Rechteinhaber.

3) Es ist sehr wahrscheinlich, dass der Rechteinhaber die falsche Nutzung herausfindet, da "große" Rechteinhaber systematisch nach Rechtsverstößen suchen und diese auch konsequent abmahnen. Je nach verwendetem Material können Sie mit mindestens 4-stelligen Kosten für eine Abmahnung rechnen. Der maßgebliche beeinflussende Faktor in diesem Fall wird vermutlich sein, dass man immer von einem schweren Verstoß ausgehen wird, da es sich um einen vorsätzlichen Verstoß handelt. Deshalb sollten Sie unbedingt ein solches Risiko nicht eingehen. Insbesondere da bei einer Nutzung zur Werbung für eine eigene berufliche Tätigkeit auch Reputationsschäden durch ein solches Verhalten drohen, die sich auch auf Ihre Tätigkeit auswirken können.

Es tut mir leid, dass ich keine günstigere Einschätzung für Sie habe.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 24. Mai 2020 | 15:45

Hallo,

inwiefern handelt es sich um einen vorsätzlichen Verstoß? Wie ist das nachweisbar?

ich bitte noch um Nennung der Rechtsgrundlagen für die 3 Punkte. Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Mai 2020 | 15:57

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Rechtsgrundlage für die drei Punkte würde folgendermaßen aussehen:

1) Rechtsgrundlage des Urheberrechts ist die Urheberschaft an einem Werk nach § 7 UrhG , die Einräumung eines Nutzungsrechts erfolgt nach § 31 UrhG . Dass diese freiwillig ist ergibt sich dann im Umkehrschluss daraus und aus der allgemeinen Vertragsfreiheit.

2) Rechtsgrundlage für eine Abmahnung einer Urheberrechsverletzung sind §§ 97 , 97a UrhG .

3) Wenn in einem größeren Umfang und nach abschlägig beschiedenen Anfragen zur Einräumung eines Nutzungsrechts Rechtsverletzungen stattfinden, dann liegt der Vorsatz eigentlich auf der Hand. Im Einzelfall ließe sich aber sicherlich prozessual noch ein gewisser Handlungsspielraum erarbeiten. Aufgrund des hohen Risikos sollte man es aber darauf nicht ankommen lassen.

Bezüglich vergleichbarer Rechtsverletzungen durch Ihre Mitbewerber müsste man im Einzelnen deren Internetauftritte betrachten, insbesondere käme auch in Frage, dass Nutzungsrechte für kleine Ausschnitte eingeräumt wurden. Oder dass die Rechtsverletzung aufgrund einer generell schlechten Auffindbarkeit dieser Internetseiten bislange nicht in Erscheinung getreten ist.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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