Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Sofern von den beschädigten Gegenständen nunmehr eine Gesundheitsgefahr ausgeht, die durch nachträgliche Maßnahmen nicht beseitigt werden kann ("Totalschaden"), so sind die Gegenstände vollständig zu ersetzen.
Wenn jedoch die Beseitigung der Gesundheitsgefahr durch entsprechende Maßnahmen möglich ist, sind die Kosten für die entsprechenden Schadensbeseitigungsmaßnahmen geschuldet. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Gesundheitsgefahr durch technische Maßnahmen beseitigt werden kann - dann müssten die Kosten für die Schadensbeseitigung übernommen werden - sowie für den Fall, dass bestimmte Einzelteile, von denen die Gesundheitsgefahr ausgeht, einzeln austauschbar/ersetzbar sind - dann wären die Kosten für diesen Austausch/Ersatz geschuldet.
Ob die Schadensbeseitigung möglich ist oder ob hier ein Totalschaden vorliegt, ist keine juristische sondern vielmehr eine technische Frage, mit deren Beantwortung sich ein technischer Sachverständiger befassen müsste. Im Prozess gegen den Schädiger bzw. dessen oder Ihren Versicherer müssen Sie die für Sie günstigen Tatsachen beweisen, sprich wenn Sie einen Totalschaden mit dem Ziel behaupten, Schadensersatz für eine Komplett-Neuanschaffung zu beanspruchen, müssten Sie ggf. den Sachverständigenbeweis antreten, der in der Regel mit erheblichen Kosten verbunden ist und womit ein Prozessrisiko einhergeht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Danke für die Information. Wenn ich die Golfuntensilien verkaufen will, muss ich doch sagen, dass sie mit giftigem Löschwasser kontaminiert waren. Dann wird doch niemand diese Sachen kaufen wollen, auch wenn sie noch so sauber aussehen. Ist das nicht Schaden genug?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
In diesem Fall ist vorstellbar, dass der Restwert "Null" beträgt, sodass der gesamte Zeitwert der Gegenstände zu ersetzen ist.
Ob dies der Fall ist, muss jedoch - wie bereits mitgeteilt - ggf. sachverständigenseits beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
[B][/B]
- Rechtsanwalt -