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Löschungsbewilligung der Bank für die Grundschuld

| 6. November 2022 15:06 |
Preis: 60,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Sehr geehrter Anwalt,
vor 10 Jahren wurde eine Wohnung gekauft, Eine 150.000,00 € brieflose Grundschuld für die Bank vor Auszahlung des Darlehen wurde im Grundbuch eingetragen. Das Darlehen für die Wohnung wurde in der Zwischenzeit bei der Bank getilgt. Die Löschung der Grundschuld ist nicht erfolgt.
Vor zwei Jahren wurde eine weitere Wohnung gekauft und bei dergleichen Bank mit einem Wohnungsbaukredit über 80.000 Euro finanziert. Das Darlehen hat eine Laufzeit von 10 Jahren.
Die Bank hat eine vollstreckbare Buchgrundschuld in Höhe von 150.000 Euro in dem Darlehensvertrag auf das erste Objekt eingetragen.
Jetzt wird die erste Wohnung verkauft und der Notar wird die Bank bezüglich der Löschungsbewilligung anschreiben, damit der Käufer der ersten Wohnung das Restdarlehen der zweiten Wohnung begleichen kann.
Muss die Bank den Antrag auf Löschungsbewilligung der Grundschuld zustimmen, da das zweite Darlehen eine Zinsbindung über 10 Jahre hat und gibt es ein Gesetz zur Löschungsbewilligung der Bank für die brieflose eingetragene Grundschuld, um das zweite Darlehen mit Vorfälligkeitsentschädigung zu tilgen.
Vielen Dank

6. November 2022 | 17:06

Antwort

von


(2239)
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Bank muss grundsätzlich nur dann der Löschung zustimmen, wenn der Sicherungszweck, als in Ihrem Fall die Rückzahlung des Darlehens entfallen ist.

Im Falle des Verkaufs besteht entweder die Möglichkeit im Rahmen der Darlehensbedingungen das Darlehen vorzeitig abzulösen oder aber das Darlehen auf den künftigen Eigentümer zu übertragen.

Falls es sich nicht rechnet oder aus anderen Gründen nicht gewünscht ist das Darlehen abzulösen, dann müssen Sie der Bank wahrscheinlich eine andere Sicherheit bieten bevor diese der Löschung der Grundschuld zustimmt.

Regelmäßig wird aber bei Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung auch die vorzeitige Ablösung möglich sein. Inwieweit Sie darauf einen Anspruch haben und zu welchen Bedingungen unterliegt aber individuellen Bedingungen, die mit dem Darlehensvertrag vereinbart wurden.

Für alle diese Varianten muss man die Bedingungen des Darlehens kennen und evtl. auch einmal das Gespräch mit der Bank suchen.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


Rückfrage vom Fragesteller 6. November 2022 | 20:21

Sehr geehrte Anwältin,

der Sicherungszweck mit Rückzahlung des Darlehens ist nicht entfallen. Somit müßte nach Ihren Aussagen die Bank nicht grundsätzlich der Löschungsbewilligung zustimmen und könnte sie verweigern.

Es gibt aber ein Aktenzeichen bei Gericht:
Vorzeitiger Vertragsausstieg: Bank darf Kunden nicht behindern
(Az. XI ZR 267/96; XI ZR 197/96)

Bei einem Festzinskredit mit vertraglich vereinbarter Laufzeit kann das Bedürfnis des Darlehensnehmers nach einer anderweitigen Verwertung des beliehenen Objekts eine Verpflichtung des Darlehensgebers begründen, in eine vorzeitige Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen.
Die Bank darf den Kunden bei seinem wirtschaftlichen Vorhaben nicht behindern.
Im Wesentlichen gibt es die Konstellation, in denen der Kunde die Zustimmung der Bank zu einem vorgezogenen Vertragsausstieg verlangen kann. Variante eins: Die Immobilie soll verkauft werden, und das Geschäft ist abhängig von der Ablösung des Kredits und der damit verbundenen Grundschuld zugunsten der Bank (Az. XI ZR 267/96).

Meine Frage zielte auf das zweite Darlehen, dass vorzeitig abgelöst werden sollte mit der eingetragenen Grundschuld, um die Löschungsbewilligung der Bank zu erhalten, damit die Grundschuld getilgt werden kann.

Gibt es eine Kausalität zwischen dem ersten und dem zweiten Darlehen in Bezug zu der Löschungsbewilligung, oder wird das zweite Darlehen anders behandelt als das erste Darlehen mit der gleichen eingetragenen Grundschuld.

Alles andere, was Sie geschrieben haben, ist mir bewußt und geläufig.

Vielen Dank für Ihre Antwort









Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. November 2022 | 20:52

Sehe geehrter Fragesteller,

gerne nehme ich noch nicht Stellung:

Aufgrund der oben aufgezeigten Möglichkeiten kann man eben nicht pauschal und zwingend sagen, dass die Bank sich darauf einlassen muss. Auch das Urteil stellt darauf ab, ob eine Behinderung bei der Verwertung des Grundstücks erfolgt. Wenn eine Übernahme des Darlehens möglich ist oder eine sonstige Gestaltung gewählt wird mit der ein Verkauf auch ohne Löschung möglich wäre, dann haben Sie gerade keinen Anspruch auf die Löschungsbewilligung.

Wenn ansonsten der Verkauf nicht möglich ist oder nur zu extrem schlechten Bedingungen, dann werden Sie aber nach den im Urteil aufgezeigten Kriterien einen Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung haben.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-

Ergänzung vom Anwalt 8. November 2022 | 17:40

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie hatten sich an den Betreiber des Portal gewandt und die Antwort beanstandet.

Zunächst einmal möchte ich Sie dafür um Entschuldigung bitten, dass mir in der Antwort auf Ihre Nachfrage ein Schreibfehler unterlaufen ist. Es muss natürlich korrekt heißen: "
gerne nehme ich noch ergänzend Stellung:".

Zu Ihren Beanstandungen der Frage im Einzelnen: Es scheint Ihnen darum zu gehen, ob Sie in einem ganz konkreten Fall einen Anspruch darauf haben, dass unter den gegebenen Umständen die Bank einer Löschung der Grundschuld zustimmt.

Dabei ist für mich aufgrund Ihrer bisherigen Angaben nicht ersichtlich, ob Sie der Käufer oder der Verkäufer sind. Außerdem ist nach Ihren Angaben auch nicht ersichtlich wie sich die Bank bislang positioniert hat.

Nach Ihrer Anfrage an den Portalbetreiber gehe ich nun davon aus, dass Sie wahrscheinlich der Verkäufer sind und dahingehend beraten werden wollen, wie Sie sich gegen die Verweigerung der Zustimmung der Bank zur Wehr setzen können.

Auf Grundlage der bislang vorliegenden Informationen war das für mich schwerlich erkennbar. Der Anspruch besteht unter den oben bereits dargelegten Voraussetzungen. Ob diese in Ihrem Fall erfüllt sind vermag ich aufgrund Ihrer sehr rudimentären Sachverhaltsangaben nicht zu beurteilen.

Gerne dürfen Sie mir die Korrespondenz mit der Bank zukommen lassen, dann kann ich das selbstverständlich für Sie prüfen. Auf Grundlage der bislang bekannten Informationen ist es für mich leider nicht möglich nachzuvollziehen, ob die nach der Rechtsprechung und nach den Darlehensbedingungen zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen.

Sie dürfen mir gerne eine E-Mail an die im Portal hinterlegte E-Mail-Adresse schreiben, dann melde ich mich bei Ihnen.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-

Bewertung des Fragestellers 8. November 2022 | 22:55

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