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Löschung einer Zwangseintragung

31. August 2007 11:26 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Eckart Johlige, Dipl.-Jur.

In 2002 wurde vom Finanzamt eine Zwangseintragung von Steuerforderungen in die Grundbücher meiner vermieteten Immobilien durchgeführt. Das Finanzgericht stellte fest, daß die Zwangsmaßnahmen nicht rechtens waren, die Zwangshypothek konnte gelöscht werden. Jetzt möchte ich die Baufinanzierung umschulden. Die Zwangshypothek ist ein Makel, der der neuen Bank suggeriert, ich wäre ein Risikoschuldner.Mir wurde empfohlen, neue Grundbücher fertigen zu lassen. Ein Grundbuchamt hat sofort auf meine Bitte reagiert und ein neues Grundbuch gefertigt. Das andere Amt weigert sich dies zu tun mit der Begründung, der betreffende Beamte würde sich strafbar machen, wenn er ein neues Buch anlegen würde. Dies könnte nur geschehen, wenn das Grundbuchamt einen Fehler gemacht hätte. Hier war es aber das Finanzamt. Was kann ich tun ?

Sehr geehrte Fragestellerin,

aus meiner Sicht haben Sie tatsächlich keinen Anspruch auf Neuanlegung eines Grundbuchs.

Für die Fälle, aus denen sich ergibt, dass ein Recht an einem Grundstück gegenstandslos geworden ist, ist das Löschungsverfahren vorgesehen, § 84 GBO . Die Löschung wird aber nur insofern vorgenommen, als dass das gegenstandslose Rechte gestrichen wird.

Man könnte allenfalls über einen sogenannten Folgenbeseitigungsanspruch unter Amtshaftungsgesichtspunkten nachdenken. Dieser käme dann in Betracht, wenn die Eintragung rechtswidrig vorgenommen wäre. Hier könnte aber das Problem bestehen, dass nicht das Grundbuchamt rechtswidrig gehandelt hat, sondern das Finanzamt, also ein anderer Rechtsträger. Insofern bin ich bezüglich eines solchen Anspruchs skeptisch, sie könnten allerdings gegenüber dem Grundbuch so argumentieren, vielleicht hilft es ja.

Ich meine übrigens auch nicht, dass eine rechtswidirge Zwansghypothek Sie benachteiligen muss, wenn Sie der neuen Bank den Beschluss des Finanzgerichts vorlegen, aus dem sich ergibt, dass der Eintrag zu Unrecht erfolgte.

Mit freundlichen Grüßen

Eckart Johlige, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 10. September 2007 | 14:38

Die Neuanlegung des Grundbuches wurde mir dringend empfohlen von der Interhyp. Übrigens möchte ich umschulden, da mich die derzeit kreditgebende Bank seit der Zwangseintragung behandelt wie den letzten Dreck, obwohl sie weiß, daß die Zwangseintragung nicht rechtens war. So mache ich mir keine Illusionen über die Haltung der nächsten Bank.
Meine Frage: Ist das Grundbuchamt, daß sich permanent weigert, das Grundbuch neu anzulegen, berechtigt, mir für den Antrag, dem nicht entsprochen wurde, eine Gebühr aufzuhalsen ?
Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. September 2007 | 12:16

Ich weiß nicht, nach welchem Gebührentatbestand der KostO hier abgerechnet wurde. Aus meiner Sicht ist jedoch kein Gebührentatbestand erfüllt und ich würde gegen den Kostenansatz den Rechtsbehelf der "Erinnerung" (§ 14 KostO ) einlegen. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei.

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