Sehr geehrte Fragestellerin,
aus meiner Sicht haben Sie tatsächlich keinen Anspruch auf Neuanlegung eines Grundbuchs.
Für die Fälle, aus denen sich ergibt, dass ein Recht an einem Grundstück gegenstandslos geworden ist, ist das Löschungsverfahren vorgesehen, § 84 GBO
. Die Löschung wird aber nur insofern vorgenommen, als dass das gegenstandslose Rechte gestrichen wird.
Man könnte allenfalls über einen sogenannten Folgenbeseitigungsanspruch unter Amtshaftungsgesichtspunkten nachdenken. Dieser käme dann in Betracht, wenn die Eintragung rechtswidrig vorgenommen wäre. Hier könnte aber das Problem bestehen, dass nicht das Grundbuchamt rechtswidrig gehandelt hat, sondern das Finanzamt, also ein anderer Rechtsträger. Insofern bin ich bezüglich eines solchen Anspruchs skeptisch, sie könnten allerdings gegenüber dem Grundbuch so argumentieren, vielleicht hilft es ja.
Ich meine übrigens auch nicht, dass eine rechtswidirge Zwansghypothek Sie benachteiligen muss, wenn Sie der neuen Bank den Beschluss des Finanzgerichts vorlegen, aus dem sich ergibt, dass der Eintrag zu Unrecht erfolgte.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Die Neuanlegung des Grundbuches wurde mir dringend empfohlen von der Interhyp. Übrigens möchte ich umschulden, da mich die derzeit kreditgebende Bank seit der Zwangseintragung behandelt wie den letzten Dreck, obwohl sie weiß, daß die Zwangseintragung nicht rechtens war. So mache ich mir keine Illusionen über die Haltung der nächsten Bank.
Meine Frage: Ist das Grundbuchamt, daß sich permanent weigert, das Grundbuch neu anzulegen, berechtigt, mir für den Antrag, dem nicht entsprochen wurde, eine Gebühr aufzuhalsen ?
Vielen Dank
Ich weiß nicht, nach welchem Gebührentatbestand der KostO hier abgerechnet wurde. Aus meiner Sicht ist jedoch kein Gebührentatbestand erfüllt und ich würde gegen den Kostenansatz den Rechtsbehelf der "Erinnerung" (§ 14 KostO ) einlegen. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei.