Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 1144 BGB
können Sie als Eigentümerin direkt von der Bank eine Löschungsbewilligung verlangen. Ob Jahre zuvor einem anderen Eigentümer eine Löschungsbewilligung erteilt wurde, ist dabei irrelevant, weil das Grundstück in der Zwischenzeit den Eigentümer wechselte.
Von den Voreigentümern können Sie keine Bestätigung verlangen, da Sie keinen Kaufvertrag mit diesen haben.
Ich empfehle daher, einen örtlichen Anwalt mit der Einforderung einer Löschungsbewilligung von der Bank zu beauftragen. Ein örtlicher Anwalt ist hierbei notwendig, um Fehler/Mißverständnisse auszuschließen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.06.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Kurfürstendamm 70
10709 Berlin
Tel: 03036445774
Web: http://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: