Ich habe mal eine Frage. Und zwar wollte ich wissen wann genau ich mit einer Löschung des Eintrages aus dem Führungszeugnis ( nicht Zentralregister ) rechnen kann.
Es waren 3 Vergehen
1 x 9 Monate ausgesetzt zur Bewährung auf 3 Jahre
2 x Strafbefehle zu je x Tagessatz
Aus allen wurde im Nachhinein ein Gesamtstrafenbeschluss gebildet
Hier der Beschluss im Wortlaut ohne AZ
...wird der Beschluss des Amtsgerichts E vom 05.12.2012 betreffend den Straferlass aus dem Urteil des Amtsgerichts U vom 11.11.2009 aufgehoben.
Die durch Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgericht U vom 12.07.2010
verhängte Freiheitsstrafe wird nach Ablauf der Bewährungszeit e r I a s s e n.
Leistungen, die zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht worden sind, werden nicht erstattet.
Gründe:
Für die Freiheitsstrafe aus dem oben genannten Urteil des Amtsgerichts U wurde nach § 56 StGB
Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt.
Die Bewährungsaufsicht wurde mit Beschluss vom 21.03.2011 an das für den neuen Wohnsitz des Verurteilten zuständige Amtsgericht E abgegeben und dort geführt.
Das Amtsgericht E erließ mit Beschluss vom 05.12.2012 nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe aus dem oben genannten Urteil des Amtsgerichts U, da aus den übersandten Bewährungsheft nicht ersichtlich war, dass das Amtsgericht U mit Beschluss vom 12.07.2010 die Strafe bereits in einen Gesamtstrafenbeschluss mit den Strafen aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts F vom 08.12.2009 und einem Strafbefehl des Amtsgerichts A vom 14.01.2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten, ausgesetzt zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von 3 Jahren und unter Aufrechterhaltung der Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts U, zusammengefasst hatte.
Der Beschluss des Amtsgerichts E über den Straferlass ging mithin ins Leere und war gegenstandslos. Dieser war (deklaratorische) aufzuheben.
Die Bewährungszeit aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 12.07.2010 ist ebenfalls abgelaufen. Die dortigen Auflagen und Weisungen wurden nach Kräften erfüllt. Es ist nichts bekannt geworden, was zu einem Widerruf der Strafaussetzung führen musste.
Ich werde daraus nicht so richtig schlau. Wie lange ist die Frist bis der Eintrag gelöscht wird ? Also Führungszeugnis ist gemeint. Welches Datum gilt ? Erstes Urteil oder Datum des Gesamtstrafenbeschluss. ?
Das 1. Urteil war am 19.11.2009 rechtskräftig.
Keine Folgedelikte
Vielen Dank für ihre Antworten im Vorraus.
Einsatz editiert am 28.03.2015 13:12:53
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Eintrag
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 35 Abs. 1 BZRG
ist im Fall der Bildung einer Gesamtstrafe allein die neue Entscheidung im Rahmen des § 32 Abs. 2 BZRG
entscheidend.
Wo sonst das erste Urteil massgeblich ist, wird es durch die Bildung einer Gesamtstrafe durch letztere ersetzt. Hier ist der benannte § 35 BZRG
sehr eindeutig in seinem Wortlaut:
"Ist eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder ist nach § 30 Abs. 1
des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt worden, so ist allein die neue Entscheidung für § 32 Abs. 2 und § 34 maßgebend."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller28. März 2015 | 14:51
Vielen Dank für Ihre Antwort. Was bedeutet das jetzt? Ab wann ist mein Eintrag im Führungszeugnis dann gelöscht?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt29. März 2015 | 14:36
Nach § 34 BZRG
gilt zwar grds. die 5-Jahres Frist, beginnend ab dem Datum des Gesamtstrafenbeschlusses, allerdings in Ihrem Fall wohl die kürzere, 3-Jahres-Frist, und zwar wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt war, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,was ich von hier nicht beurteilen kann.