Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst erlaube ich mir, Ihnen mein Beileid auszudrücken. Ich bedanke mich für die eingestellten Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
1. Grundsätzlich sind Verwandte in grader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu leisten. Dabei können auch Kinder für ihre Eltern bzw. Enkel für ihre Großeltern in Ansprich genommen werden. Voraussetzung ist zum einen eine Bedürftigkeit des Berechtigten, zum anderen eine Leistungsfähigkeit der Pflichtigen.
2. Eine Weitervermietung ist nicht ohne weiteres möglich. Es handelt sich um ein lebenslanges Wohnrecht, welches theoretisch auch nach Jahren wieder ausgeübt werden kann. Allerdings könnte vertraglich etwas anderes vereinbart worden sein. Bitte prüfen Sie diesbezüglich den entsprechenden Vertrag, welcher seinerzeit von dem Notar beurkundet worden ist. Gerne können Sie mir diesen auch zukommen lassen. Möglicherweise gibt es eine entsprechende Vereinbarung für den Fall, dass das Wohnrecht nicht mehr ausgeübt werden kann. Sofern diesbezüglich eine Nutzung durch eine andere als die berechtigte Person gestattet wird, können Sie die Wohnung beziehen. Allerdings wird für diesen Fall zumeist eine entsprechende Geldrente vereinbart. All dies gilt aber wie gesagt nur dann, wenn es eine entsprechende Vereinbarung gibt. Andernfalls kann die Wohnung nicht genutzt werden.
Gerne können Sie mir die entsprechende Vereinbarung oder die Urkunde zur Prüfung zukommen lassen. Im übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
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