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Löschung Rückübertragungsverpflichtung

14. März 2007 11:10 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Es geht um die Löschung einer Vormerkung im Grundbuch, die zur Sicherung einer Rückübertragungsverpflichtung von einem verschenkten Grundstück an den Schenker (Berechtigten) dienen soll.
Das Recht das Rückübertragungsverlangen zu stellen soll unter anderem dann erlöschen, wenn der Hauptwohnsitz der Berechtigten an ihrem derzeitigen Anwesen nicht mehr besteht.

Mit dem Satz “In diesem Fall sind die Berechtigten verpflichtet unverzüglich die Löschung der Vormerkung im Grundbuch vorzunehmen” soll diesem Gedanken in einem notariellen Vertrag Rechnung getragen werden.

Meine diesbezügliche Frage ist, welche Rechtsmittel (bitte soweit wie möglich bezeichnen) bestehen zur Durchsetzung genannter Verpflichtung zur Löschung der Vormerkung, wenn die Berechtigten ihrer Verpflichtung nicht nachzukommen?

14. März 2007 | 15:24

Antwort

von


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78462 Konstanz
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworten:

Da infolge des notariellen Vertrages das Grundbuch nicht mehr der wirklichen Rechtslage in Einklang zu stehen scheint, steht Ihnen nach § 894 BGB ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches zu. Die Löschung der Vormerkung hat entsprechend § 875 BGB durch Aufgabeerklärung der bisher durch die Vormerkung Begünstigten und Löschung im Grundbuch zu erfolgen.

Zunächst einmal ist den bisher Berechtigten außergerichtlich eine Frist zur Abgabe der entsprechenden Erklärung zu setzen. Bei etwaigem untätigem Verstreichen dieser Frist wäre die Erhebung einer Leistungsklage zum sachlich und örtlich zuständigen Zivilgericht geboten. Würde der Klage stattgegeben, ist das Nichtbestehen des zu löschenden Rechtes, also der Vormerkung festgestellt. Über § 894 ZPO würde die Aufhebungserklärung als abgegeben gelten.

Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich; bei Bedarf setzen Sie sich mit mir unter den obigen Kontaktdaten in Verbindung.

Einstweilen verbleibe ich

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 15. März 2007 | 10:52

Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für die Antwort.

Bezugnehmend auf Ihre Ausführungen möchte ich gerne nachfragen ob für die Löschung ein Notar benötigt wird wenn die Klage erfolgreich war? Stehen dem Klageweg mehrere Instanzen offen bzw. woran orientieren sich die Kosten einer Klage?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. März 2007 | 11:02


Sehr geehrter Fragesteller,

die Löschung wäre von Beamten des Grundbuchamtes vorzunehmen, so dass ein Notar nicht zwingend tätig werden muss. Die Kosten der Klage orientieren sich am gesetzlichen Streitwert, § 3 ZPO . Bei Vormerkungen wird im allgemeinen ein Bruchteil des Verkehrswertes des Grundstückes anzusetzen sein, also 1/4 bis zu 1/3. Es steht der reguläre Instanzenzug offen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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