Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Welche Verurteilungen ins Führungszeugnis aufgenommen werden bestimmt sich nach Paragraph 32 Brzg.
Nicht aufgenommen werden grundsätzlich dabei Verurteilung von nicht mehr als 90 Tagessätze .
(2) Nicht aufgenommen werden
1.
die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
2.
der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes – auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes – zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
4.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
5.
Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen
Etwas anderes gilt jedoch für 174 StGB. Diese wird immer aufgenommen.
In diesem Fall beträgt die Tilgungsfrist 10 Jahre.
Paragraph 46 bzrg
zehn Jahre
bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches
Somit ist leider noch immer eine Eintragung enthalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Jasmin Enzweiler
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Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler
Vielen Dank für die Antwort. Allerdings beschreiben Sie die Tilgungsfristen aus dem BZR. Mir geht es aber um die Länge der Fristen bzgl. der Eintragung ins behördliche Führungszeugnis. Paragraph 34 BZGR unterscheidet da lediglich zwischen Führungszeugnis und erweitertem Führungszeugnis.
Im normalen Führungszeugnis meiner Frau gibt es keine Eintragung mehr, da die Löschfrist 3 Jahre beträgt. Im erweiterten Führungszeugnis steht noch ein Eintrag, da die Löschfrist hier 10 Jahre beträgt.
Meine Frage ist, ob es im behördlichen Führungszeugnis Belegart OB eine abweichende Löschfrist zum Führungszeugnis Belegart NB gibt.
Desweiteren fragen wir uns, ob Nebenfolgen nach Paragraph 25 JArbSchG andere Löschfristen haben und auch unabhängig von der Strafe eingetragen sein können.
In Bezug auf das behördliche Führungszeugnis gelten die selben Fristen wie für das normale.
Selbiges gilt für Nebenstrafen
§ 35 Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen
(1) Ist eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder ist nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt worden, so ist allein die neue Entscheidung für § 32 Abs. 2 und § 34 maßgebend.
(2) Bei der Feststellung der Frist nach § 34 bleiben Nebenstrafen, Nebenfolgen und neben Freiheitsstrafe oder Strafarrest ausgesprochene Geldstrafen sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung unberücksichtigt.