Sehr geehrter Fragesteller,
ein Betriebsübergang ist vorliegend nicht gegeben.
Definiert ist der Betriebsübergang in § 613a BGB
. Voraussetzung für ein Betriebsübergang ist der Übergang des Betriebes oder eines Betriebsteils.
Bereits hieran dürfte es in der vorliegenden Konstellation fehlen, da lediglich eine Dienstleistung möglicherweise von einem ganz anderen Unternehmen übertragen wird.
Auch liegt kein Übergang eines Betriebsteils vor, da ein Betriebsteil nach der Rechtsprechung so definiert wird, dass hier ein Anteil von Betriebsmitteln eines Betriebs mit bestehendem Zusammenhang der Organisation und einem Teilzweck, der bereits beim bisherigen Betriebsinhaber bestanden hat, übergehen müsste.
Hier soll lediglich ein Auftrag an die neue Firma vergeben werden, so dass es an der Grundvoraussetzung für ein Betriebsübergang bereits fehlt.
Insofern kommt es für den Mitarbeiter auf den Arbeitsvertrag an, wofür er in den bisherigen Betrieb eingesetzt worden ist und ob sich insbesondere aus dem Arbeitsvertrag ergibt, dass er gerade für diesen Auftrag eingestellt worden ist. Wäre dies der Fall, könnte man hier eine Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung annehmen. Andernfalls ist er weiterhin ganz normal als Arbeitnehmer der Firma B zu behandeln und es bleibt jeweils den beiden Firmen und dem Mitarbeiter überlassen, ob der Mitarbeiter auch den Arbeitsplatz wechselt.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung hoffe, Ihnen zunächst hilfreich beantwortet zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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