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Lieferverzögerung Leasingfahrzeug

8. Dezember 2024 20:14 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
ich habe im August 2024 ein Fahrzeug bestellt. Im Leasingvertrag wird ein unverbindliches Lieferdatum „Dezember 2024" genannt. Auf der Internetseite des Autohauses wird der unverbindliche Liefertermin für die Woche 2.-8.12.2024 angegeben. Am 5.12. erreicht mich die Nachricht, dass das Fahrzeug abholbereit in Wolfsburg steht, jedoch der nächste freie Abholtermin am 20.1.2025 ist. Dem Abholtermin habe ich, nach dem Hinweis auf die Vertragsbedingungen, trotzdem zugestimmt.

Habe ich Anspruch auf Verzugsschaden, da das Fahrzeug „vorhanden" ist und sich damit die Frist auf 14 Tage verkürzt?

In den Vertragsbedingungen stehen folgende Punkte zu Lieferverzug:

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Frühestens sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist kann der Leasingnehmer den Leasinggeber auffordern, zu liefern. Bei Fahrzeugen, die beim Leasinggeber oder verkaufenden Betrieb vorhanden sind, verkürzt sich diese Frist auf 14 Tage. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Leasinggeber in Verzug. Besteht ein Anspruch des Leasingnehmers auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Leasinggebers auf höchstens 5% des Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Vielen Dank

8. Dezember 2024 | 21:42

Antwort

von


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Guten Abend,

in Ihrem Fall könnte tatsächlich ein Anspruch auf Verzugsschaden bestehen, da das Fahrzeug am 5. Dezember 2024 abholbereit war und somit "vorhanden" ist. Die verkürzte Frist von 14 Tagen für die Aufforderung zur Lieferung könnte also greifen…:

1. Unverbindlicher Liefertermin:
Laut Leasingvertrag war der unverbindliche Liefertermin „Dezember 2024".
Auf der Website des Autohauses wurde die Woche vom 2. bis 8. Dezember 2024 als Lieferzeitraum angegeben.
Der Begriff "unverbindlich" bedeutet, dass erst ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Ablauf dieses Zeitraums der Leasingnehmer den Leasinggeber zur Lieferung auffordern kann.

2. Fristverkürzung auf 14 Tage bei vorhandenen Fahrzeugen:
Der Vertrag besagt laut Ihrer Schilderung, dass die Frist zur Aufforderung zur Lieferung auf 14 Tage verkürzt wird, wenn das Fahrzeug „vorhanden" ist.
„Vorhanden" bedeutet in der Regel, dass das Fahrzeug physisch verfügbar und bereit zur Übergabe ist. Hier scheint das Fahrzeug ab dem 5. Dezember 2024 in Wolfsburg abholbereit gewesen zu sein, was meines Erachtens für die Einstufung als „vorhanden" spricht.

3. Verzug und Aufforderung zur Lieferung:
Der Leasinggeber gerät erst in Verzug, wenn Sie ihn nach Ablauf der Frist (hier: 14 Tage nach dem 5. Dezember 2024) schriftlich zur Lieferung auffordern und er dieser Aufforderung nicht nachkommt.
Da Ihnen ein Abholtermin erst am 20. Januar 2025 angeboten wurde, liegt ein deutlicher zeitlicher Verzug vor, obwohl das Fahrzeug bereits verfügbar war.

4. Anspruch auf Verzugsschaden:
Bei Verzug besteht gemäß den Vertragsbedingungen ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, jedoch begrenzt auf maximal 5 % des Fahrzeugpreises bei leichter Fahrlässigkeit des Leasinggebers.
Voraussetzung ist, dass Ihnen ein tatsächlicher Schaden entstanden ist, z. B. Kosten für ein Ersatzfahrzeug, Mietwagen oder sonstige Unannehmlichkeiten.

5. Ihr weiteres Vorgehen:
Prüfen Sie zunächst, ob Ihnen durch die Verzögerung ein messbarer Schaden entstanden ist (z. B. durch zusätzliche Mobilitätskosten) und dokumentieren Sie den Verzug und den Zeitpunkt, ab dem das Fahrzeug abholbereit war.
Senden Sie dem Leasinggeber im Anschluss eine schriftliche Forderung, in der Sie Ihren Anspruch auf Verzugsschaden geltend machen, und verweisen Sie auf die Vertragsbedingungen.
Falls der Leasinggeber Ihren Anspruch ablehnt oder sich weigert, dürfte eine anwaltliche Vertretung gewiss zielführend sein zur etwaigen Durchsetzung.

Viele Grüße


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