Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Die erste maßgebliche Frage ist hier, ob Sie die Daten rechtmäßig erworben haben. Gegebenenfalls machen Sie sich mit strafbar, wenn Sie personenbezogene Daten, die nicht ohne Zustimmung der Person weitergegeben werden dürfen, ankaufen.
2. Sollte der Erwerb rechtlich unbedenklich gewesen sein und die Adressen nicht den versprochenen Wert haben, können Sie den Vertragsabschluss wegen arglistiger Täuschung anfechten. Allerdings müssen Sie nachweisen können, dass der Verkäufer Sie arglistig getäuscht hat. Ob es hierfür ausreicht, dass 10% der Adressen nicht von kaufkräftigen Kunden stammt, ist fraglich.
3. Von der Idee, eine eidesstattliche Versicherung aufzusetzten und damit zu drohen, diese für den Verkäufer schädigend zu veröffentlichen, rate ich dringend ab. Wenn Sie keine Beweise haben, dass Sie hier arglistig getäuscht wurden, laufen Sie in eine Verleumdungsklage hinein.
4. Ich würde Ihnen raten, den Geschäftspartner von einem Anwalt anschreiben zu lassen und den juristisch korrekten Weg zu gehen (Anfechtungserklärung, gegebenenfalls Rücktritt erklären und Androhung der gerichtlichen Durchsetzung). Sie können auch selbst die Erklärung abgeben und wenn keine Reaktion erfolgt, per Mahnbescheid die Zahlung zurück fordern. Bedenken Sie, dass die Beweislast für die Arglist auf Ihrer Seite ist.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
ich hatte mich verschrieben bzw. das Wort <"nicht" bei Weitergabe vergessen.
Ich werde diese nicht weitergeben.
Desweiteren habe ich mal in den mir bekannten Adressen (meine schon jetzigen Kunden)nachgefragt ob die Erlaubnis der Weitergabe der Daten bekannt sei.
Ich stieß auf Nichtwissen.
Was muss ich jetzt machen, ich will keine"heiße Ware". Wenn hier dieses ohne Erlaubnis weitergegeben wird, aber als reell verkauft wird.
Wie dokumentiere ich die Nichtverwendung?
Treten Sie vom Vertrag zurück, daneben fechten Sie den Vertrag an wg arglistiger Täuschun und dokumentieren Sie den Ablauf des Vertrags und der Kommunikation seit dem ( Einschreiben Rückschein).