Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich herrscht der Grundsatz der Privatautonomie. Jeder kann sich seinen Vertragspartner aussuchen und kann nicht gezwungen werden, Verträge mit einer bestimmten Person oder einem Unternehmen abzuschließen. Anders ist dies, wenn ein Kontrahierungszwang vorliegt. Dies dürfte jedoch bei Ihnen nicht der Fall sein.
Hier stellt sich die Frage, ob ein verbindliches Angebot vorliegt, das Sie nur noch annehmen müssen, um einen Vertrag zustande zu bringen. Nach § 145 BGB ist der Antragende an seinen Antrag gebunden, wenn er nicht die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Im Rechtsverkehr werden häufig Freizeichnungsklauseln verwendet, um eine Bindung an das Angebot zu verhindern. Solche Klauseln lauten u.a.: „Angebot freibleibend", „ohne Gewähr", „solange der Vorrat reicht", „ohne Obligo".
Wenn der Zulieferer eine solche Klausel verwendet, dann können Sie nicht durch Annahme des Angebots einen Vertrag zustande bringen. Ist eine solche Klausel nicht enthalten, können Sie das Angebot annehmen.
Ein Widerruf des Angebots durch den Zulieferer ist nach § 130 Abs.1 Satz 2 BGB nur möglich bis zum Zugang des Angebots bei Ihnen. Sie hatten das Angebot bereits erhalten und der Zulieferer hat seinen Unwillen zur Belieferung erst danach kundgetan. Daher war der Widerruf nicht möglich.
Da sich aus dem Angebot eine Annahmefrist entnehmen lässt, ist diese einschlägig, vgl. § 148 BGB.
Ihrer Sachverhaltsschilderung nach will der Verkäufer Sie nicht beliefern, so dass die Sache auf eine streitige Auseinandersetzung hinauslaufen dürfte. Daher ist es wichtig, dass Sie den Vertragsschluss nachweisen können. Vor Gericht muss jede Partei die ihr günstigen Tatsachen beweisen. Sie müssten dann nachweisen, dass Sie durch Annahme des Angebots den Vertrag zustande gebracht haben.
Daher sollten Sie Belege für den Zugang Ihrer Annahmeerklärung beim Zulieferer haben. Falls Sie bisher nur versucht haben, die Annahme des Angebots telefonisch zu erklären, sollten Sie dies unbedingt noch schriftlich nachholen, da der Zulieferer vor Gericht Ihre Annahmeerklärung bestreiten könnte.
Achten Sie bei der Annahme des Angebots darauf, dass Sie dieses unverändert annehmen, denn Abweichungen vom Angebot gelten als Ablehnung des Antrags und als neues Angebot von Ihrer Seite, vgl. § 150 Abs.2 BGB. Dieses neue Angebot müsste der Zulieferer erst wieder annehmen, damit ein Vertrag zustande kommt. Dies würde er Ihrer Schilderung nach vermutlich nicht mehr tun.
Zudem sollten Sie die Annahme des Angebots an den Zulieferer faxen und die Bestellung gemeinsam mit dem Sendprotokoll aufbewahren. Zugleich sollten Sie die Bestellung per Einschreiben mit Rückschein übersenden. Bei einem Unternehmen ist davon auszugehen, dass der Postbote jemanden antrifft, der eine Unterschrift leistet. Achten Sie beim Eintüten der Annahmebestätigung darauf, dass Sie einen Zeugen haben, der belegen kann, dass Sie diese Bestätigung versendet haben, falls der Gegner dies bestreiten sollte. Wenn Sie in der Nähe des Zulieferers wohnen, können Sie das Schreiben auch gemeinsam mit einem Zeugen einwerfen.
Mit Zugang Ihrer Annahmeerklärung beim Zulieferer kommt der Vertrag zustande. Aufgrund des Kaufvertrages können Sie den Zulieferer zur Übergabe der Ware verpflichten. Sollte sich dieser weigern, setzen Sie diesem eine angemessene Frist von ca. 2 Wochen. Grundsätzlich brauchen Sie keine Frist zu setzen, wenn der Zulieferer die Erfüllung des Vertrages ernsthaft und endgültig verweigert. Dennoch sollten sie dies aus Beweisgründen machen.
Danach können Sie gerichtliche Schritte einleiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner