Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt anwaltliche beantworten möchte:
I. Gerichtliche Durchsetzbarkeit dieser Klauseln, § 75f HGB
Der Bundesgerichtshof hat in seinem wegweisenden Urteil (BGH, Urteil v. 30.4.2014, I ZR 245/12
) entschieden, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die einem oder beiden Vertragspartnern das Abwerben von Mitarbeitern untersagen, nur in besonderen Fällen gerichtlich durchsetzbar sind. Eine solche Vereinbarung muss aber in aller Regel jedenfalls auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ende der Zusammenarbeit begrenzt werden, was hier vorliegend nicht erfolgt ist. Für die Wirksamkeit hätte also der zeitliche Aspekt (= 2 Jahre) eingehalten werden müssen, was nicht passiert ist. Damit ist diese Klausel rechtlich nicht durchsetzbar.
Für die Gestaltung solcher Abwerbeverbote weist der BGH zudem darauf hin, dass der zeitliche Rahmen des Abwerbeverbots 2 Jahre nach Ende der Zusammenarbeit nicht übersteigen darf.
Nach Ansicht des BGH soll ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren und während dessen Dauer (max. 2 Jahre) eine Entschädigung zahlen, wenn er das Abwerben seiner Arbeitnehmer verhindern will. Jedoch würde eine solche Arbeitgeberansprache den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen unangemessen behindern (Berufsfreiheit), denn die Abwerbung der Mitarbeiter ohne Entschädigungszahlungen wirkt sich zulasten der Berufsfreiheit aus Art. 12
Grundgesetz der Mitarbeiter aus. Kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz wegen des Abwerbeverbots nicht mehr frei wählen, so würde ein beruflicher Wechsel erheblich erschwert werden.
Der BGH nennt konkrete Beispiele, ab wann ausnahmsweise ein Abwerbeverbot gerichtlich durchsetzbar wäre. Ihr Fall fällt rechtlich nicht darunter.
II. Wirksamkeit und Zusammenfassung
Zusammenfassend würde ich die Klausel anwaltlich als nicht wirksam einstufen, weil diese Klausel in diesem Einzelfall stark in die Berufsfreiheit aus Art. 12
Grundgesetz der Arbeitnehmerin eingreift. Damit können Sie die Arbeitnehmerin einstellen.
Ich wünsche Ihnen alles erdenklich Gute.
Mit besten Grüßen
gez. Rechtsanwalt Sen
Hallo, das sind ja erst einmal gute Nachrichten. Ist denn das EU-Recht, da unsere Polin ja in Polen angestellt ist.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte.
Der BGH hat vorliegend nach dem nationalen deutschen Recht entschieden. EU-Recht steht dieser Rechtsprechung jedoch nicht entgegen. Der BGH berücksichtigt grundsätzlich das geltende EU-Recht, sodass die von mir oben genannte Rechtsprechung ebenfalls EU-konform ist.
Ich wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.
Mit besten Grüßen
gez. Rechtsanwalt Sen