Sehr geehrter Fragesteller,
leider sehe ich wenig Chancen die Kreditwürdigkeit bei der von Ihnen geplanten Betriebsübernahme zu erhalten bzw. diese von dem alten auf den neuen Inhaber zu übertragen. Im Falle von Einzelunternehmen hängt die Kreditwürdigkeit im Wesentlichen von der Bonität der einzelnen Person ab, fällt diese weg ist auch die Kreditwürdigkeit dahin. Eine Übertragung von einen auf den anderen Einzelunternehmer ist daher nicht möglich, Ausnahme wäre nur wenn die Hausbank Ihnen dies zusichert bzw. sich bereit erklärt die bisherigen Rahmenbedingungen einzuräumen.
Um diese eventuell zu erhalten wäre in Betracht zu ziehen das Unternehmen gemäß § 152 UmwG
in eine UG zu übetragen. Dabei dürfen die Schulden des e.K. zunächst nicht höher sein als das Vermögen. Dann kann eine Gesamtrechtsnachfolge erreicht werden, ggf. müssen vorhandene Gläubiger dieser zustimmen. Der Einzelkaufmann wird zudem für die bereits vorhandenen Schulden parallel zur UG haften gemäß § 156 UmwG
. Allerdings sind mit der Gründung einer UG auch Kosten und Mehraufwand im Vergleich zum Einzelunternehmen verbunden, gleiches gilt wenn Sie sogar eine GmbH gründen würden. Zudem sind die zusätzlichen Buchführungspflichten zu beachten. Ob dann im Ergebnis die Kreditwürdigkeit aus dem Einzelunternehmen erhalten bleiben kann ist fragwürdig, Creditreform bewertet UGs grundsätzlich erstmal nicht besonders gut da diese erfahrungsgemäß oft schon in den ersten Jahren Pleite gehen. Insgesamt sollten Sie diesen Weg daher nur einschlagen wenn die bisherige Hausbank hier einen Vorteil sieht.
Sinnvoller könnte der von Ihnen bereits angedachte Weg der GbR sein, hier würde sich aus Sicht der Bank oder anderer Gläubiger dann zwei Schuldner zur Verfügung stehen. Wenn Sie beide eine gute Bonität haben sollte eine Verschmelzung der Unternehmen nach §§2ff. UmwG
der Beste Weg sein um hier eine hohe Bonität zunächst erhalten. Nach der Anfangsphase wäre es dann wieder möglich die GbR aufzulösen oder den Anteil an Dritte zu übertragen, gleichzeitig aber die Kredite zu den gewohnten Konditionen fortzuführen.
Die beiden bis jetzt genannten Lösungen haben allerdings beide zur Folge dass sich die bisherigen Buchführungspflichten ändern und hier voraussichtlich ein erheblicher Mehraufwand entsteht, sowohl für die Kosten der Gründung als auch im laufenden Geschäft, z.B. bei der Steuererklärung.
Die aus meiner Sicht letzte und einfachste Möglichkeit wäre es das Gespräch mit der Bank zu suchen und die geplante Übertragung anzusprechen. Dabei sollten Sie eine Übertragung und Zahlung des Kaufpreises in mehreren Schritten vereinbaren. Hierbei könnte dann der Verkäufer noch als Bürge für die neuen Kredite fungieren, so dass sich auch dessen Kreditwürdigkeit positiv auswirken kann. Sie als Neukunde der Bank haben dann einen gewissen Vertrauensvorschuss und die Bank eine weitere Sicherheit. Mit dem Verkäufer können Sie dann ggf. noch eine Vergütung für die Bürgschaft vereinbaren. Je nach Steigerung der eigenen Kreditwürdigkeit könnten Sie um das Ganze abzurunden dann die jeweils einzelne Kredite ablösen. Banken haben neben der Schufa auch einen hauseigenen Score, dieser kann unter Umständen zu besseren Konditionen führen. Bei Creditreform und anderen Datenbanken sollten Sie jetzt schon Ihren persönlichen Score erfragen. Liegt dort keiner vor erhalten Sie teilweise selbst die Möglichkeit eine Einschätzung abzugeben oder einen Fragebogen auszufüllen. Dadurch ist zumindest sicher gestellt, dass keine Negativmerkmale vorliegen.
Zusammenfassend gibt es keinen verlässlichen Weg die Kreditwürdigkeit 1:1 zu übertragen, auch die Umwandlung in andere Gesellschaftsformen kann dies nicht garantieren und ist mit Aufwand verbunden. Am sinnvollsten ist eine sukzessive Übertragung bei der der Verkäufer weiterhin als Berater und Bürge auftritt. Dies sollte die Bank davon überzeugen, dass Ihre Unternehmung auch in Zukunft erfolgreich bleibt.
Ich hoffe Ihre Frage vollständig beantwortet zu haben und wünsche Ihnen für die Unternehmung Alles Gute. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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Guten Morgen Herr Fricke,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Vielleicht habe ich das Augenmerk zu sehr auf die Bonität gelegt. Diese ist durch Käufer- und Verkäuferseite gegeben. Das eigentlich Entscheidende ist die Fortführung des Geschäftsbetriebs, ohne dass es als Neugründung angesehen wird.
Bei einer entgeltliche Veräußerung eines Einzelunternehmens durch einen externen Unternehmensnachfolger muss doch, die Bonität außer Acht gelassen, eine Einzelrechts- oder Gesamtrechtsnachfolge möglich sein, welche nicht als Neugründung gewertet wird.
Das zu veräußernde Unternehmen macht zudem bereits über 500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Gewinn ist zur Buchführung, Inventur und zur Bilanzerstellung verpflichtet. Es ist schuldenfrei, weswegen dahingehend keine Änderungen zu erwarten sind.
Lange Rede, kurzer Sinn: um eine Einzelfirma zu erwerben, damit das operative Geschäft unverändert weitergeführt wird und keine Neugründung vorliegt, reicht es nicht, nebst Erstellung eines Kaufvertrags, den formellen Vorgang der Ummeldung/Umschreibung beim zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Gewerbeanmeldung bzw. Ummeldung ist nicht so entscheidend sondern nur ein Indiz unter mehreren anderen. Eine Fortführung der Geschäftes wird von der Rechtsprechung dann bejaht, wenn eine Kontinuität zu erkennen ist. Dies ist dann der Fall wenn z.B. die gleichen Räume genutzt werden, der Name gleich bleibt, die gleichen Logos verwendet werden, die Kundenbeziehungen erhalten bleiben usw.... Dabei muss nicht jedes dieser Kriterien erfüllt werden, sondern es reicht aus, wenn der Wille erkennbar ist das Geschäft fortzuführen. Bezüglich der steuerlichen bzw. bilanziellen Auswirkungen ist dieser Fortführungswille wichtig. Wenn Sie also das Unternehmen zunächst 1:1 übernehmen, Sie oder Ihr Vorgänger alle wichtigen Kunden anschreiben und mitteilen, dass alles so bleibt wie bisher wäre damit eigentlich schon ausreichend erkennbar, dass das Unternehmen im Ganzen erhalten bleiben soll. Anders wäre es wenn z.B. das Unternehmen zunächst zwar als Ganzes erworben wird, dann aber Teile davon verkauft werden und statt der alten Kunden versucht wird neue zu gewinnen. Als Beispiel hierfür wäre z.B. der Verkauf eines Maschinenhändlers zu nennen, welcher dann in ein Maschinenverleih umgewandelt wird.
Ich hoffe auch Ihre Nachfrage ausreichend beantwortet zu haben,
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke