Hallo, folgender Fall: Ich bin Angestellte. Eröffnung Privatinsolvenz am 11.06.2007. Am 20.02.13 Aufhebung des Verfahren, Ankündigung Restschuldenbefreiung, Nachtragsverteilung.
Die Auszahlung des Gehalts erfolgt in Höhe von ca. 90 % um den 25., der Rest so ca. um den 12. des Folgemonat. Arbeitgeber hat vom Juli 2007 (für Gehalt Juni 2007) bis einschließlich Juni 2013 (für Gehalt Mai) die Pfändungsbeträge pro Monat überwiesen.
Heut rief der Insolvenzverwalter an, wo den der Betrag aus Juni 2013 für die Zeit vom 01. - 11. bliebe.
Meine Lohnbuchhaltung ist davon ausgegangen, da ja zum einen im Juli 2007 die Pfändung für den ganzen Monat Juni 2007 überwiesen wurde (und nicht bloß für die Zeit vom 11. - 30.06) und das Gehalt für Juni 2013 erst nach dem 11.06.13 (also nach dem Ende des Insolvenzverfahrens und der damit verbunden Abtretung) ausgezahlt wurde, für den Monat Juni 2013 nix mehr zu pfänden wäre. Wer hat Recht?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es kommt darauf an, dass Sie Gehalt für den Juni erhalten haben, von dem jedenfalls teilweise (bis 11.6.) noch pfändbare Beträge abzuführen sind. Nicht relevant ist der Umstand, dass die schlichte Auszahlung des Junigehaltes erst nach dem 11.06.2013 erfolgte, denn wenn es auf den Auszahlungszeitpunkt ankäme, könnte man leicht Zahlungen so verzögern, dass diese nicht mehr in die 6-Jahres-Frist fallen. Bedenken Sie, Sie haben Ihr Gehalt ja Tag für Tag im Juni auch verdient, also vor Verfahrensende... nur die Auszahlung erfolgt eben später.
Sie müssen daher die angeforderten pfändbaren Beträge des Teil-Junigehaltes schnellstmöglichst abführen. Riskieren Sie keine Versagung/den Widerruf einer Restschuldbefreiung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Stein-Mayer
Rechtsanwältin
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Rückfrage vom Fragesteller12. August 2013 | 20:33
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ist es dann rechtens, dass im Juni 2007 pfändbare Beträge für den vollen Monat angeführt wurden und nicht bloss für den 11.06. - 30.06?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt12. August 2013 | 20:58
Pfändbare Beträge sind grundsätzlich ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu zahlen. Vorher hätte nicht abgeführt werden müssen. Im Übrigen nimmt der Insolvenzverwalter auch jedgliche Zusatzzahlungen/freiwillige Zahlungen gern an und verwendet diese ebenfalls.