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Leitungsrecht, Überbau

18. Januar 2006 18:21 |
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Nachbarschaftsrecht


Guten Tag, wir haben vor zwei Jahren in Berlin ein Haus/Grundstück gekauft, an dem ein Hinterliegergrundstück anliegt, ca. 1995 abgeteilt. Dieses Grundstück gehört dem vormaligen Erbauer und Vorverkäufer unseres Hause. Das Grundstück war vermietet und die Strom- Gas- und Wasserleitungen gehen über unsere Anschlüsse und werden über Zwischenzähler abgelesen. Bei den Vorkaufsverhandlungen war der Besitzer des Hinterliegergrundstückes zugegen und versicherte uns im Beisein von Makler und Verkäufer, dass er eine Medientrennung bei Bedarf und Wunsch unsererseits jederzeit vornehmen werde (er hat einen eigenen Zugang zu Straße). Eine Vorauszahlung für Strom usw. leistete er dann nach Aufforderung, Grundgebühren wurden geteilt. Nach Auszug der Mieterin hatten wir einige Mühe, die von ihm geforderte Abrechnung mitten im Jahr zu erstellen. Dies war uns Anlaß, zu bitten, ehe er wieder vermietet, eine Medientrennung vorzunehmen. Nun jedoch gab es allerhand Einwände: viel teurer als vermutet, unsere Leitungen lägen z.T auf seinem Land, dafür liegt ein Teil seiner Abwasserleitung bei uns und geht in unseren Übergabeschacht. Er könne aber keine Zeichnung vorlegen, da er sich nicht mehr erinnere, wo er die Leitungen verlegt habe, wir müßten schon mit ihm ausschachten oder am besten alles so lassen. Das wollten wir nicht und nun kam noch die Einwendung hinzu, wenn er einen eigenen Übergabeschacht legen lassen müßte, müssen wir unseren auch verlegen, denn er rage 15cm über die Grenze. Die neue Grenzlinie ist von ihm veranlaßt worden, als er das Grundstück verkaufte (u.a. unter unserem Dachüberstand entlang)und wurde uns vom Verkäufer auch falsch angegeben.
Nun also die Frage, wie man sich am besten verhält. Eigentlich ist es uns egal ob seine Leitungen auf unserem Grundstück verlaufen, sollen ja unsere auch "grenzüberschreitend" sein. Wir wollen jedoch nicht mehr für sein Grundstück Strom, Gas und Wasser liefern, also Verpflichtungen haben, die uns gar nichts angehen. Wie verhält man sich in diesem Fall am vernünftigsten?
Mit besten Grüßen eine ratlose Familie

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne beantworte:

1.
Ich verstehe Sie zunächst einmal so, dass hinsichtlich der Medientrennung der im Grundbuch als solcher eingetragene Eigentümer (also von der rechtlichen Terminologie her nicht der Besitzer als nur Inhaber der tatsächlichen Gewalt) des Hinterliegergrundstücks Ihnen die Trennung zusagte.

2.
Dann wäre er an diese Zusage eigentlich gebunden und müsste selbst nach rechtlichen Anhaltspunkten suchen, um von ihr wieder loszukommen. Als solche käme natürlich –aus seiner Sicht, die ich vom technischen her aus der Ferne einer Onlineberatung ohne Ortseinsicht nicht beurteilen kann- die technische Erschwernis in Betracht. Aber abgesehen davon, dass mir diese auch aus vorbesagter Ferne nicht ganz nachvollziehbar ist, käme er davon nur ab, wenn die zugesagte Medientrennung technisch unmöglich ist. Davon kann jedoch keine Rede sein, denn sie mag nur technisch aufwendig werden, was aber keine Unmöglichkeit darstellt. Im übrigen ist es einigermaßen unüblich, dass ein eigenständiges, vollständig bebautes Grundstück mit Zwischenzählern abgelesen wird.

Des weiteren spricht für ein Festhalten an der Zusicherung auch, dass es Ihnen unzumutbar ist, das geschilderte Procedere als Dauerzustand zu akzeptieren.

Schlussendlich kann ich auch keinerlei Indiz erkennen, dass Ihr Bestehen auf die Zusage in irgendeiner Weise rechtsmissbräuchlich sein könnte. Zwar folgen auch bei Nichtvorliegen gesetzlicher Regelungen äußerstenfalls Beschränkungen aus dem sog. nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Dies besagt grob formuliert, dass als Ausprägung von § 242 BGB für den besonderen Bereich des notwendigen Zusammenlebens von Grundstücksnachbarn bestimmte Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme vorliegen, die im Gesetz nicht geregelt sind (siehe zB BVerwG, NJW-RR 03, 1313 ). Hier ist zwar im Detail einiges umstritten, allerdings sprechen Kriterien der Rücksichtnahme eher FÜR und nicht GEGEN Ihre Position.

3.
Auf Grundlage der mitgeteilten Einwendungen des Nachbarn sehe ich deswegen keine plausiblen, rechtlichen Anhaltspunkte, dass der Nachbar von seiner Zusicherung abrückt – zumal Sie ja Zeugen für die Zusicherung haben.

Diese Rechtslage sollten Sie ihm unmissverständlich mitteilen und ihm eine Frist zur baulichen Durchführung der Medientrennung setzen.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüssen!

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -


ra.schimpf@gmx.de


www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf

Rückfrage vom Fragesteller 19. Januar 2006 | 09:40

Recht herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Wie gehen wir aber mit der wohl etwas erpresserisch gemeinten Forderung nach Verlegung unseres Übergabeschachtes wegen Grenzüberschreitung von 15cm um?
Gibt es da eine Duldungspflicht, Gewohnheitsrecht oder ähnliches, da wir dies ja nicht so eingerichtet haben, sondern er selbst?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Januar 2006 | 13:59

Sehr geehrte Frau L.,

danke für Ihre Nachfrage

Hier ist schon zweifelhaft, ob überhaupt eine Einwirkung vorliegt, die ein berechtigtes Interesse an der Ausschliessung verursacht. In jedem Fall dürfte die Forderung nach einer Verlegung des wenige cm auf des Nachbarn Grundstück hinüberreichenden Übergabeschachts schon deswegen rechtsmissbräuchlich sein, weil die dies verursachende Grenzziehung ja von eben diesem Nachbarn initiiert wurde. Für eine Rechtsmissbräuchlichkeit spricht im Übrigen der offensichtliche Charakter als Retourkutsche auf Ihre berechtigte Forderung. Deswegen meine ich, dass diese –wenn überhaupt „abwehrfähige“- Rechtsbeeinträchtigung im beschriebenen Fall vom Nachbarn zu dulden ist.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -


ra.schimpf@gmx.de

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