Sehr geehrter Ratsuchender,
es besteht - neben der Gegendarstellung, die in die Personalakte aufzunehmen ist - grundsätzlich auch die Möglichkeit, gegen eine ungerechtfertigte Beurteilung mit Klage vor dem Arbeitsgericht vorzugehen.
Dabei müssen Sie allerdings bedenken, dass der Beurteilungsspielraum, den dem Dienstherrn zugestanden wird, vom Gericht nur eingeschränkt überprüft wird, in der Regel die Prüfung also das Einhalten jeweiliger formellen Voraussetzungen umfasst.
Wenn allerdings - wie in Ihrem Beispielsfall - eine objektiv nachweisbare Tatsache ("Kollegenstreit") in die Beurteilung einfließt, wird dieses überprüfbar sein, wobei dem Dienstherrn dann die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung des Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung des Beurteilungsrechts obliegt, er also den angeblichen Streit dann nachweisen müsste.
Sollte der Dienstherr dazu nicht in der Lage sein, wäre es dann auch insoweit eine rechtswidrige Beurteilung und es besteht der Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte.
Bedenken müssen Sie weiterhin,. dass insoweit ein Verwirkungseinwand bestehen kann, sodass Sie dann zeitnah gegen so eine Beurteilung vorgehen müssen, um die Rechte nicht zu verlieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank Herr RA Bohle, für die hilfreichen Informationen. Kurze Ergänzung bzw. 1 Rückfrage.
Das scheint ein persönliches Problem der Führungskraft zu sein. Konfliktgespräche gemeinsam mit Kollegen gab es nicht, bin Aussendienstler und im Homeoffice...da bestehen kaum Schnittstellen mit Kollegen.
Vielmehr könnte es eher um unterschiedliche Auffassungen und Meinungen gehen, welche aber immer meinerseits sachlich waren. und die Führungskraft das als Konflikt auslegt. Es wurden für die letzten 2 Jahre Konflikte mit Kollegen und Führungskraft erwähnt, "welche aber abschließend gelöst wurden". Das ist nur 1 Punkt, und alles sehr suspekt. Die Beurteilungen erscheinen mir eher Mittel zum Zweck zu sein, um Höhergruppierungen zu verzögern, oder dem Mitarbeiter Schlechtleistungen u.s.w. zu unterstellen, damit man den einen oder anderen in der runtergefahrenen Corona-Zeit loswerden kann bzw. selbst kündigt.
Nun noch meine Verständnis-Rückfrage:
Die von Ihnen erwähnte "Prüfung der Einhaltung formellen Voraussetzungen" kann doch dann auch nur geprüft werden, wenn Beurteilungsgrundsätze oder Beurteilungskriterien in dem Unternehmen vorhanden sind. Oder was wäre mit formellen Voraussetzungen gemeint? Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.
Sehr geehrter Ratsuchender,
es wird geprüft werden, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, bzw. ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Auch ist zu prüfen, ob er allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
Bei den Verfahrensvorschriften wird dann kontrolliert werden, ob die Bekanntgabe der Beurteilung; Besprechung der Beurteilung; die Möglichkeit eingeräumt worden ist, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen.
Und all das dürfte nach Ihrer Darstellung wohl nicht der Fall gewesen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg