Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf ein durchschnittliches Zeugnis. Wünschen Sie ein besseres, müssen Sie alles Notwendige beweisen.
Dreh- und Angelpunkt der fünfstufigen Notenskala ist die Note „befriedigend“, die der mittleren Bewertung einer vollauf durchschnittlichen Leistung entspricht. Wird jedoch im Zeugnis erklärt, der AN habe die Arbeit zur Zufriedenheit des AG erledigt, drückt dies nach herrschender Ansicht eine unterdurchschnittliche, aber ausreichende Leistung aus (LAG Hamm 19. 10. 1990 LAGE BGB § 630 Nr. 12). Damit die Bewertung zum Befriedigend wird, ist ein Zusatz wie „stets“, „immer“ oder „jederzeit“ erforderlich (BAG 14. 10. 2003 - 9 AZR 12/03 - zVb.; LAG Köln 2. 7. 1999 NZA-RR 2000, 235). Es wird auch vertreten, die Zufriedenheit müsse eine „volle“ sein, um der Note „befriedigend“ zu entsprechen (BAG 12. 8. 1976 AP BGB § 630 Nr. 11; LAG Hamm 13. 2. 1992 LAGE BGB § 630 Nr. 16; LAG Brm. 9. 11. 2000 NZA-RR 2001, 287, 288). [Müller-Glöge, Erfurter Kommentar, RN 69 f. zu § 109 GewO].
Daran gemessen entspricht Ihr Zeugnis insgesamt mindestens diesen Vorgaben.
Andere übliche Bewertungskriterien wie Kundenumgang dürften entfallen.
Auch die Bewertungen hinsichtlich der Team-Leistung und des Verhaltens halte ich nicht für zu beanstanden.
Im Hinblick auf die Beendigung könnte eine Ergänzung dahingehend erfolgen, dass erklärt wird, warum nicht verlängert wird (z.B nach Rückkehr der anderen Mitarbeiterin bei Schwangerschaftsvertretung).
Es ist durchaus üblich, Zeugnisse mit der Erklärung bes. Dankes, des Bedauerns und/oder der Wünsche für die Zukunft abzuschließen. Derartige Schlussformeln (zu ihnen Schmid DB 1988, 2253, 2254 f.; Braun RiA 2001, 105, 110 f.) wie der Satz „Wir bedauern sein Ausscheiden, danken für die geleisteten Dienste und wünschen ihm für seinen weiteren Lebensweg alles Gute!“ können das Zeugnis abrunden, sind aber kein rechtlich notwendiger Bestandteil. Auf sie besteht kein Anspruch (BAG 20. 2. 2001 AP BGB § 630 Nr. 26) [Müller-Glöge aaO, RN 91]
In diesem Zusammenhang wäre ein bedauern des Ausscheidens sicherlich vorteiulhaft, kann aber wohl nicht erzwungen werden.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt