Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Rechtsgrundlage für die Beendigung der Mitgliedschaft bei Nichtzahlung von Beiträgen eines freiwilligen Mitglieds in der gesetzlichen Krankenversicherung 2006 war § 191 Satz 1
Nr . 3 , Satz 2 SGB V, welcher lautete:
„Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit Ablauf des nächsten Zahltages , wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden . Im Falle des Satzes 1 Nr . 3 ist das Mitglied insbesondere darauf hinzuweisen , dass nach dem Ende der Mitgliedschaft eine freiwillige Versicherung auch bei einer anderen Krankenkasse ausgeschlossen ist sowie darauf , dass unter den Voraussetzungen des SGB XII die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Träger der Sozialhilfe möglich ist ."
Die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter endete damit kraft Gesetzes (§ 191 Nr. 3
Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - SGB V) und nicht etwa durch Kündigung, wenn trotz des Hinweises auf die Folgen die fälligen Beiträge für zwei Monate nicht entrichtet wurden. Der weitere Bescheid des Endes ist damit nur ein Feststellungsbescheid der gesetzlichen Folge.
Dies war allerdings umstritten. Teilweise wurde in der Rechtsprechung angenommen, dass es eines Bescheides über die gesetzliche Folge gegenüber dem Mitglied bedurfte. Den Streitstand hat z.B. das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.10.2006 aufgeführt:
„In Bezug auf die Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung nach § 191 Satz 1 Nr 3 SGB V
haben das SG Berlin (1.8.2002 S 86 KR 2961/01 ER
02, Breithaupt 2003, 89), das Sächsische LSG (13.7.2005 L 1 B 68/05 KR-ER
) und das SG Bremen (27.7.2005 S 7 KR 90/05 ER
) die Auffassung vertreten, dass eine diesbezügliche Feststellung des Krankenversicherungsträgers gegenüber dem (früheren Mitglied) als Verwaltungsakt zu werten sei und Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben mit der Folge, dass das Mitglied auf einen Widerspruch bzw eine Klage hin vorläufig weiterhin Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen habe. Dieser Meinung hat sich der Senat angeschlossen (17.6.2005 L 5 ER 37/05 KR
). Demgegenüber hat das LSG Hamburg (21.2.2006 L 1 B 390/05 ER KR
) eine aufschiebende Wirkung verneint. Der Senat schließt sich dem nach nochmaliger Prüfung an und gibt seine gegenteilige Ansicht auf."
Maßgeblich wird daher der Zugang und dessen Nachweisbarkeit des ersten Schreibens sein. Ein Urteil zu den Anforderungen des vorherigen Hinweises an die Beendigung der Mitgliedschaft durch Gesetz sind z.B. Urteil des Sozialgerichts Augsburg Sozialgericht S 12 KR 283/06
vom 19.10.2006 (mit weiteren Nachweisen).
Andererseits wären Sie natürlich auch verpflichtet, einen Umzug mitzuteilen und ist fraglich, inwieweit Sie dann noch von Mitgliedschaft ausgehen konnten. Betrug setzt allerdings Vorsatz voraus, wobei dieser nicht nur bei „absichtlichem" handeln gegeben ist, sondern auch dann, wenn eine Folge „billigend in Kauf genommen wird" (so genannter Eventualvorsatz.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Britta Möhlenbrock
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