Guten Tag, ich habe die Bewilligung von Übergangsgeld im Rahmen einer betrieblichen Umschulung erhalten, also Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Kostenträger ist dabei die DRV und wegen eines Branchenwechsels ist der Umschulungsbetrieb ein neuer Arbeitgeber.
Das ÜG basiert auf dem fiktiven Gehalt und liegt über dem letzten tatsächlich erzielten Nettoarbeitsentgelt. Deswegen sind gehaltsbezogene Leistungen seitens meines Arbeitgebers ja ab dem ersten Euro anzurechnen.
Mit dem Arbeitgeber habe ich Gratifikationen ausgehandelt in Form von:
- einer Antrittsprämie (Handgeld) bei Aufnahme der Umschulung,
- eines Bonus bei Bestehen der Zwischenprüfung,
- zusätzlich möchte der AG mir auch eine Inflationsausgleichsprämie zukommen lassen.
Dazu ist jetzt meine Frage: Können die drei genannten Leistungen anrechnungsfrei vom Übergangsgeld an mich ausgezahlt werden?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 72 Absatz 1 Nr. 1 und 2 SGB IX wird Folgendes auf Übergangsgeld angerechnet:
Zitat:
1. Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit, das bei Beschäftigten um die gesetzlichen Abzüge und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und bei sonstigen Leistungsempfängern um 20 Prozent zu vermindern ist,
2. Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld, soweit sie zusammen mit dem Übergangsgeld das vor Beginn der Leistung erzielte, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt übersteigen,
Gratifikationen wie eine Antrittsprämie (Handgeld) bei Aufnahme der Umschulung sowie ein Bonus bei Bestehen der Zwischenprüfung sind als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt von der Anrechnung auf das Übergangsgeld ausgeschlossen. Diese Leistungen müssen jedoch tatsächlich einmalig sein und dürfen nicht etwa monatlich ausgezahlt werden.
Inflationsausgleichsprämie ist sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei und gehört nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX. Sie wird daher ebenfalls nicht auf das Übergangsgeld angerechnet.
Die genannten Leistungen können daher an Sie ohne Anrechnung auf das Übergangsgeld ausgezahlt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.