Sehr geehrter Ratsuchende,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.
Die Lösung ergibt sich aus § 193 Abs. 6 VVG
"§ 193 Absatz 6 beinhaltet die infolge des Kontrahierungszwangs notwendige Regelung zu den Rechtsfolgen des Zahlungsverzuges: Für den Versicherer entfällt hinsichtlich des vorgeschriebenen Mindestkrankenversicherungsschutzes die Möglichkeit zur Kündigung. Im Gegenzug ist dieser während des Zahlungsverzuges des Versicherungsnehmers grundsätzlich leistungsfrei."(Kalis in Münchener Kommentar zum VVG, 1. Auflage 2009).
Das bedeutet, dass der Versicherer bei Zahlungsverzug nicht zu leisten braucht und die Zahlung der rückständigen Beiträge die Leistungspflicht erst wieder für die Zukunft in Gang setzt.
Damit ist die leider missglückte Formulierung des Versicherers aber als richtig zu werden.
Hinzu kommt, das nach § 193 Abs. 6 Satz 9 VVG
, diue Versicherung im Basistarif fortgesetzt wird, soweit die Beitragsrückstände nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des Ruhens beglichen sind.
"Damit wird kraft Gesetzes ein Tarifwechsel vorgenommen, falls der Versicherte bislang in einem anderen als dem Basistarif versichert war. Die Regelung führt nicht zu einem Wiederaufleben des VersSchutzes im Basistarif, sondern das Ruhen der Versicherung besteht fort."(Prölss/Martin, Kommentar zum VVG, § 193 Rn. 52).
Auch aus diesem Grund ist eine Erstattung der Leistungen aus dieser Zeit ausgeschlossen.
Dies hat der Gesetzgeber auch entsprechend so vorgesehen, da auch bei Prämienrückstand der Versicherer einen Schutz für akute Erkrankungen bieten muss.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können.
Ich hoffe,I hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 12.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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