Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Es ist richtig, dass ein Versicherer den Vetrag anfechten kann, wenn arglistige Täuschung seitens des Versicherten vorliegt, § 22 VVG
.
Die Anzeigepflicht, der Sie als Versicherter unterliegen ist sehr weit und Sie müssen grundsätzliche ALLES angeben, jede noch so kleine Erkältung oder für sie unbedeutene Erkrankung, an die Sie sich nicht mehr erinnnern können. Wenn tatsächlich vor dem Abschluss des Vertrages am 16.09.2011 keinerlei Erkrankungen bestandne, die in Zusmamenhang mit ihrem Zusammenbruch standen, haben Sie nicht getäuscht.
Allerdings müssen bei einer Privaten Krankenversicherung alle Krankheiten nachmelden, die zwischen Antragstellung und der Aufnahme neu auftreten. Sie hätten also diesen Zwischenfall der PKV melden müssen. Erheblich ist meiner Ansicht nach nicht der Eingang der Gesundheitsfragen nach dem Vorfall, sondern eher, dass Sie von September 2012 bis April 2013 die Krankheit nicht nachgemeldet haben. Dies hätten Sie tun dürfen und tatsächlich ist hier die Möglichkeit der Krankenkasse vom Vertrag zurückzutreten oder aber sogar diesen anzufechten.
Aber und das ist möglicherweise Ihr Rettungsanker: Die Krankenkasse hätte Sie auf die Pflicht zur Nachmeldung hinweisen müssen. Wenn dies nicht geschehen ist, können Sie sich darauf berufen, dass Sie alles erforderliche getan haben.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Diese Antwort ist vom 11.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich gehe davon aus, dass ich nun nicht krankenversichert bin.
Was raten Sie mir zu unternehmen, um die Lücke bis zur Klärung
zu schließen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Anfechtung ist nach meiner Ergänzung nicht möglich, da Sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alle Krankheiten mitgeteilt haben, die bei IHnen vorlagen oder eben nicht vorlagen. Eine Nachmeldung entfällt.
Das bedeutet, der Vertrag ist weiterhin gültig und Sie sind krankenversichert - privat.
Sollten Sie hier allein nicht weiterkommen, was ich mir vorstellen kann, können Sie mich gern kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Ratsuchender,
meine Antwort ist leider nicht korrekt, was aber gut für Sie ist.
§ 19 VVG
besagt nämlich: "(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen."
Das bedeutet, die Pflicht zur Nachmeldung ist entfallen.
MFG
Maike Domke
- Rechtsanwältin -