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Leistung einer Privathaftpflichtversicherung

| 29. August 2011 19:14 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi

Hallo

In unserem Badezimmer hat ein Besucher einen Waschtisch sehr stark beschädigt bzw. zerstört. Dessen Privathaftpflichtversicherung will nur eine Zeitwertentschädigung in Höhe von 159,66 EUR zahlen. Außerdem wäre die MWSt. nur bei einem besonderen Nachweis des Händlers (§249 Abs. 2 Satz 2 BGB ) erstattungsfähig.

Das Badezimmer ist ca. 25 Jahre alt aber in einem sehr guten Zustand. Es sind zwei identische Waschtische (!), ein WC-Becken, eine Duschtasse und eine Badewanne vorhanden. Alle haben die selbe hellblaue Farbe und sind von hoher Qualität (Villeroi&Boch). Ein von der Versicherung beauftragter Experte für Schadenmanagement hat den Schaden und das Badezimmer begutachtet und dokumentiert (mit Fotos).

Bei einem sogenannten Altfarbenhändler konnte ich exakt einen solchen Waschtisch nachkaufen. Der Preis betrug 675,00 EUR plus 128,25 EUR MWSt.

Nach meinem Rechtsverständnis müsste der Schadenersatz die notwendigen Ausgaben abdecken, um das Badezimmer wieder in den Zustand vor dem Schaden zu bringen. Einen Waschtisch aus der kompletten Badausstattung herauszulösen und nur dessen einzelnen Zeitwert anstelle des Wiederbeschaffungswertes zu erstatten, scheint mir nicht rechtens.

Ist die Versicherung im Recht oder nicht? Was könnte oder sollte ich als nächstes unternehmen?

Mit freundlichen Grüßen
P. L.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Frage, die ich im Rahmen einer Erstberatung auf dieser Plattform gern beantworte. Bitte beachten Sie, dass hier nur eine erste rechtliche Einschätzung vorgenommen werden kann, die eine tiefergehende anwaltliche Beratung weder ersetzen kann noch soll. Die Antwort beruht allein auf Ihren Angaben.

Nun zu Ihrer Frage:

1. Mehrwertsteuer
§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB bestimmt, dass die Mehrwertsteuer grundsätzlich dann als Schaden mit zu erstatten ist, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist. So ist die Mehrwertsteuer bei einer Schadensregulierung allein auf Basis eines Kostenvoranschlags nicht erstattungsfähig. Wurde dagegen ein Schaden repariert oder ein Gegenstand ersetzt und kann diesbezüglich eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer vorgelegt werden, wird die Mehrwertsteuer in aller Regel auch von der Versicherung ersetzt.

2. Zeitwertentschädigung
Grundsätzlich wird tatsächlich nur der Zeitwert der beschädigten oder zerstörten Sache ersetzt. Es greift zudem der Grundsatz "neu für alt". Wenn also eine alte Sache, hier Ihr Waschbecken, durch eine neue Sache ersetzt wird, ist in aller Regel ein Abzug neu für alt vorzunehmen. Grundsätzlich kann man sagen, je älter eine Sache ist, desto geringer ist deren Zeitwert und damit umso der Abzug neu für alt. Dabei kann der Zeitwert natürlich durch einen guten oder schlechten Zustand der beschädigten Sache positiv oder negativ beeinflusst werden. Bei einem ca. 25 Jahre alten Waschtisch dürfte - selbst bei bestem Pflegezustand - nicht mehr von einer Neuwertigkeit auszugehen sein. Vielmehr ist zu bedenken, dass ein Waschtisch nach so langem Gebrauch beinahe schon als "abgewohnt" beurteilt werden könnte, so dass kaum noch ein Restwert bleiben würde.

Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Versicherung, nur den Zeitwert zu ersetzen grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Eine andere Frage ist, ob der Zeitwert korrekt berechnet wurde. Hier müssten der damalige Anschaffungspreis, der tatsächliche Erhaltungszustand sowie die gewöhnliche Lebensdauer eines solchen Waschtisches ins Verhältnis gesetzt werden. Dies ist ohne tiefergehende Prüfung und ggf. in Augenscheinnahme der gefertigten Fotos nicht möglich. Allerdings scheint mir eine Erstattung von ca. 25% des Kaufpreises für den neuen Waschtisch (ohne Mehrwertsteuer) nicht völlig unangemessen. Ferner ist grundsätzlich nur die beschädigte Sache zu ersetzen. Wenn es also möglich ist, den Waschtisch aus dem Ensemble einzeln zu ersetzen, ist auch unter diesem Gesichtspunkt m. E. das Vorgehen der Versicherung nicht zu beanstanden.

3. weiteres Vorgehen
Wegen der Mehrwertsteuererstattung müssten Sie die Kaufrechnung (nicht nur einen Kassenbon) mit der ausgewiesenen Mehrwertsteuer vorlegen. Die Mehrwertsteuer sollte dann anteilig vom regulierungsfähigen Betrag erstattet werden. Haben Sie keine ordnungsgemäße Rechnung erhalten, fordern Sie diese bei dem Händler zur Vorlage bei der Versicherung an.

Wegen der Höhe des Schadensersatzes können Sie versuchen, mit der Versicherung nachzuverhandeln, in dem Sie die auch hier vorgetragenen Argumente (zwei identische Waschtische, guter Zustand, Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes) nutzen können. Vielleicht lässt sich die Versicherung davon überzeugen, den Regulierungsbetrag noch etwas zu erhöhen. Aus meiner Erfahrung sehe ich jedoch keinen allzu großen Spielraum mehr. Den vollen Kaufpreis von 675 Euro zzgl. Mehrwertsteuer werden Sie aufgrund des Alters des Waschtisches sowie des vorzunehmenden Abzugs neu für alt wohl nicht ersetzt bekommen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend.

Mit freundlichen Grüßen


Jacobi
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 30. August 2011 | 23:13

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