Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Fragen anhand Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Bitte beachten Sie (für mögliche künftige Vorkommnisse dieser Art), dass Sie bei einem unverschuldeten Unfall/Schaden einen Anspruch auf Erstattung der hierdurch anfallenden Anwaltsgebühren haben. Lassen Sie sich also wegen einem unverschuldeten Unfall anwaltlich vertreten, hat die gegnerische Versicherung auch diese Kosten zu erstatten.
Zu Ihren Fragen:
1. Mit der ADAC-Werkstatt haben Sie einen Mietvertrag über einen (Miet)Wagen abgeschlossen; dieser Vertrag begann an dem Tag, an dem Sie den (ersten) Mietwagen erhalten haben.
Die Tatsache, dass hier der erste und bedauerlicher Weise auch zweite Wagen offensichtlich mangelhaft war, ändert nichts daran, dass der Vertrag am Tag des Abschlusses bzw. bei Überlassung des ersten Fahrzeugs begann. Vielmehr standen Ihnen die "normalen" Rechte aus dem Mietvertrag zu, daher erhielten Sie auch jeweils einen Ersatzwagen.
Zu prüfen wäre allenfalls, ob Ihnen gegenüber der Mietwagenfirma weitergehende Ansprüche zustehen, weil bei Ihnen ggf. ein Schaden dadurch entstanden ist, dass Sie die ersten beiden Mietwägen mit Zeitverlust wieder austauschen lassen musste. Dies bedarf allerdings einer ausführlichen Überprüfung (Ermittlung des tatsächlichen Ablaufs, Hinterfragung der geltend gemachten weiteren Schadenpositionen etc.), was im Rahmen einer ersten Beratung leider nicht realisierbar sein wird.
2. Die Dauer der Erstattungsberechtigung für einen Mietwagen ergibt sich aus dem Gutachten; in diesem Rahmen hat der Gutachter sicherlich auch ausgeführt, dass für die Anschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs wie dem Ihren (also das ursprüngliche Unfallfahrzeug) eine gewisse Zeitspanne, vorliegend offensichtlich 14 Tage, erforderlich sind (sog. Wiederbeschaffungsdauer). Genaueres könnte allerdings erst nach Einsichtnahme in das Gutachten eruiert werden, was naturgemäß im Rahmen einer Erstberatung leider nicht möglich ist.
Die gegnerische Versicherung orientiert sich an dem ergangenen Gutachten und wird die darin ermittelte Wiederbeschaffungsdauer ausgleichen. Nicht entscheidend ist insoweit, wann genau Sie den Mietwagen erhalten bzw. zurück gegeben haben.
Insoweit ist es auch nicht relevant, ob Ihnen die Versicherung die Entschädigung per Verrechnungsscheck oder per Überweisung zur Verfügung gestellt hat.
Ich bedauere, Ihnen leider keine positivere Nachricht übermitteln zu können und hoffe gleichwohl, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.