Liebe Fragestellerin,
zunächst erlaube ich mir den Hinweis, dass die nachfolgende Einschätzung Ihres Problems ausschließlich aufgrund der von Ihnen übermittelten Informationen vorgenommen wurde. Eine abschließende Burteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Erstberatung über Frag-einen-Anwalt.de ist daher nicht möglich, weil sich insbesondere durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Angaben zum Sachverhalt und das Vorliegen von Schriftstücken die rechtliche Beurteilung verändern kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Nach Ihrer Schilderung handelt es sich bei dem verunfallten Fahrzeug entweder um das Ihnen zur Verfügung gestellte Privatfahrzeug des Werkstattinhabers oder um ein von dort privat genutztes Firmenfahrzeug.
Da der Halter nach § 1
Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) verpflichtet ist eine Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden gegenüber Dritten abzuschließen, ist der Schaden am Zaun von dieser Versicherung zu ersetzen (§ 100
Versicherungsvertragsgesetz VVG).
Problematischer verhält es sich mit den Schäden am Fahrzeug. Hier tritt, soweit vorhanden, nur eine Vollkaskoversicherung für selbstverschuldete Unfälle ein. Da aus Ihrer Schilderung nicht eindeutig hervorgeht, ob Sie für den Mietwagen eine „Leihgebühr“ bezahlen müssen und ob Sie diesbezüglich eine vertragliche Vereinbarung mit dem Inhaber geschlossen haben, gehe ich davon aus, dass nicht ausdrücklich das Bestehen einer Vollkaskoversicherung mit dem Inhaber vereinbart wurde. Sie sollten ihn daher fragen, ob das Fahrzeug vollkaskoversichert ist. Falls ja, müssen Sie in der Regel nur eine Selbstbeteiligung bezahlen. Falls nein, müssen Sie für den entstandenen Schaden am Fahrzeug selbst aufkommen. Richtig ist, dass Ihre private Haftpflichtversicherung solche Schäden im Rahmen des Betriebes eines Kraftfahrzeuges nicht deckt.
Ich hoffe Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage weitergeholfen zu haben. Die genannten Gesetzestexte finden Sie im Internet unter www.gesetze-im-internet.de.
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Mit freundlichen Grüssen
Jochen Birk
Rechtsanwalt
Herzlichen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Aus Ihrer Antwort lese ich heraus, dass es evtl. einen Unterschied macht, ob es sich um ein "offizielles" Leihfahrzeug der Firma handelt, oder um ein privates oder privat genutztes Firmenfahrzeug (dies war ja nur meine persönliche Vermutung). Ist das richtig, und wäre die Situation bei einem "offiziellen" Leihfahrzeug anders?
Mit dem Werkstattinhaber wurde weder etwas vertraglich vereinbart, noch musste ich eine Leihgebühr oder ähnliches zahlen.
Nochmals vielen Dank und schon einmal ein schönes Wochenende!
Liebe Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt.
Die Unterscheidung Privatfahrzeug oder privat genutztes Firmenfahrzeug bzw. „offizielles“ Mietfahrzeug ist unwichtig. In einer guten Werkstatt wird jedoch auch ein kurzer Vertrag aufgesetzt und von beiden Seiten unterschrieben, wenn dort sonst keine Fahrzeuge vermietet werden. Darin sollte dann ausdrücklich der Versicherungsumfang (nur Haftpflicht, Teilkasko oder Vollkasko) und die Höhe einer etwaigen Selbstbeteiligung im Schadensfall festgelegt werden.
Nach Ihrer Schilderung müssen Sie leider den Schaden am Fahrzeug selbst tragen, wenn es nicht vollkaskoversichert ist.
Ich hoffe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Bitte bewerten Sie diese Antwort. Damit helfen Sie unserem Service weiter.
Ich wünsche Ihnen ebenfalls ein erholsames Wochenende.
Mit freundlichen Grüssen
Jochen Birk
Rechtsanwalt