Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie auf eine Internetseite hinweisen, auf der Sie ggf. weitere Informationen finden können: http://www.bildungsserver.de
Zu unterscheiden ist die strafrechtliche, die zivilrechtliche und die schulrechtliche Seite.
Strafrechtlich gesehen liegt seitens des Lehrers eine Körperverletzung im Amt, § 340 StGB
vor. Entweder vorsätzlich Abs. 1 oder fahrlässig (wenn er z.B. nicht daran gedacht hat, dass er einen Schlüssel in der Hand hat), Abs. 3 i.V.m. § 229 StGB. Hier könnten Sie eine Anzeige erstatten und Strafantrag stellen.
Zivilrechtlich könnten Sie vom Lehrer Schadensersatz und Schmerzensgeld für Ihren Sohn geltend machen. Hinsichtlich der ärztlichen Behandlung ist der Anspruch auf die Krankenkasse übergegangen und Sie werden in Kürze ein Formular erhalten, in dem die genauen Umstände abgefragt werden.
Auf der schulrechtlichen Seite ist eine Aussprache zwischen den beteiligten Parteien wie vom Rektor vorgesehen pädagogisch die zunächst richtige Vorgehensweise. Da Ihr Sohn noch sehr jung ist, können Sie aufgrund des „Intelligenzgefälles“ darauf bestehen, dass ein Elternteil bei der Aussprache dabei ist, damit Ihr Sohn nicht “überfahren“ wird. Üblicherweise wird der Rektor hier zustimmen. Sollte dies nicht der Fall sein, kann niemand Ihren Sohn zwingen, allein zu diesem Gespräch zugehen. Eine Vermittlung durch die Klassenlehrerin oder das Schulamt wäre dann zu überlegen.
Dieses erste Gespräch soll dazu dienen, die Situation zu entschärfen und beiden Beteiligten ein weiteres Zusammenarbeiten in der Schule zu ermöglichen. Sie schreiben leider nicht, um welche Schule es sich handelt und wie lange Ihr Sohn noch dort zur Schule gehen darf. Ich gehe daher davon aus, dass Ihr Sohn voraussichtlich noch länger dort sein wird.
Da bei diesem Gespräch die Klassenlehrerin wohl auch nicht dabei ist (und auch nicht die weiteren Zeugen – Mitschüler + anderer Lehrer), kann sich sofern die Wogen nicht geglättet werden können, auch später noch weitere Gespräche (ggf. auch mit dem Schulamt) geführt werden.
Im Moment würde ich von der Einschaltung eines Anwalts, der Stellung einer Strafanzeige und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen absehen. Sollte sich in dem ersten Gespräch allerdings keine Einigung erzielen lassen, dann sollten Sie einen örtlichen Kollegen (eventuell mit Mediatorenausbildung) einschalten. Bei der Suche bin ich Ihnen auf Wunsch gerne behilflich.
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Schließlich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei meiner Antwort, die nur auf Ihren Angaben basiert, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung und Orientierung handelt. Eine umfassende Beratung und Begutachtung kann meine Antwort daher nicht ersetzen. Die rechtliche Beurteilung kann durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick geben konnte und stehe Ihnen hier gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Für weitergehenden Beratungsbedarf können Sie mich gerne unter meinen Kontaktdaten ansprechen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - auch per E-Mail - mit mir in Verbindung setzen. Die räumliche Entfernung stellt hier aufgrund der Möglichkeit zur Nutzung von E-Mail und Fax kein Problem dar. Im Falle einer Beauftragung wird Ihr hier gezahlter Einsatz auf die entstehenden Gebühren selbstverständlich angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Elke Zipperer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht
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