Sehr geehrter Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen gern beantworte. Vorab möchte ich ausdrücklich noch einmal darauf hinweisen, dass im Rahmen dieses Portals nur eine erste rechtliche Einschätzung vorgenommen werden kann. Eine Abschließende Beurteilung und Empfehlung erfordert die Durchsicht der vorangegangenen Korrespondenz sowie des Versicherungsvertrags. Insoweit ist ggf. eine tiefergehende anwaltliche Beratung und Prüfung vor Ort notwendig.
Nun zu Ihrer konkreten Anfrage:
Das von Ihnen zitierte Schreiben der Versicherung enthält entgegen Ihrer Annahme gerade keine Anerkennung einer Leistungspflicht. Die Versicherung schreibt ausdrücklich "OHNE Anerkennung einer Rechtspflicht". Rechtspflicht kann hier mit Leistungspflicht übersetzt werden.
Bei der rückwirkenden Beitragsbefreiung handelt es sich nur um ein freiwilliges Angebot der Versicherung. Man möchte sich mit Ihnen einigen und Ihnen auf diesem Wege entgegen kommen. Deshalb ist auch Ihre ausdrückliche Zustimmung zu dem Vorschlag notwendig, wenn Sie auf das Angebot der Versicherung eingehen wollen.
Ob das Angebot der Versicherung für Sie tatsächlich vorteilhaft ist, kann ohne Kenntnis der früheren Korrespondenz und der Gesamtumstände im Rahmen einer Ersteinschätzung nicht beurteilt werden.
Vor einer Zustimmung von Ihnen sollte jedoch unbedingt geklärt werden, ob und wann die zu erwartende Rückerstattung ausgezahlt wird. Auch sollte die genaue Höhe der Rückerstattung vorher bekannt gegeben werden. Hierzu sollten Sie die von der Versicherung erwähnte Möglichkeit der Rückfrage nutzen und eine verbindliche, schriftliche Mitteilung der Versicherung rechtzeitig vor dem Fristablauf fordern.
Des weiteren sollte geklärt werden, ob und ggf. wie sich die rückwirkende Beitragsbefreiung auf den bisherigen Versicherungsverlauf auswirkt und Ihnen insoweit mögliche Nachteile beim Ablauf der Versicherung z. B. bei Kapital- oder Rentenzahlungen entstehen könnten.
Sie sollten also unbedingt von der angebotenen Rückfrageoption bei der Versicherung Gebrauch machen und eine schriftliche, verbindliche Mitteilung der Versicherung zu diesen Fragen anfordern.
Erst danach können Sie für sich beurteilen, ob das Angebot für Sie günstig ist und ob Sie es annehmen möchten.
Wenn Sie das Angebot der Versicherung annehmen wollen, müssten Sie dies schriftlich bis zum 31.12.2012 erledigt haben. Sie sollten in diesem Falle aber bedenken, dass mit der Annahme des Angebots keine Leistungspflicht der Versicherung begründet wird und insbesondere auch nicht die teilweise Berufsunfähigkeit anerkannt wurde. Sie würden also nur die Beiträge nicht mehr zahlen müssen; Ihr Status ändert sich ansonsten nicht.
Vor einer Annahme des Angebots wäre daher ggf. eine tiefergehende anwaltliche Prüfung der Gesamtumstände sinnvoll, damit Sie durch die Beitragsfreistellung nicht doch noch Nachteile erleiden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung geben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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