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17. Oktober 2016 06:59 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo, wir stehen vor Trennung. Wohnen gemeinsam mit vier Kindern davon sind drei seine(9,3,1) im Haus , das monatlich abbezahlt wird.,er sagt das er auszieht was auch geschehen wird da er nach para 176 ein Verfahren läuft gegenüber meiner ältesten Tochter.hat aber keinen Zeitpunkt festgelegt. Es wird mich von heute auf morgen treffen.
Meine Frage wie kann ich mich im Voraus finanziell absichern , da ich auf Kur mit Kids fahre, und wenn ich nach Hause komme , nicht ohne Mitteln und für alle Verbindlichkeiten alleine da stehen muss. Hat es Sinn vor der Kur zum Jobcenter und Jugendamt zu gehen? Vorher ausziehen kann ich nicht da ich weis das er alle Verbindlichkeiten einstellen wird, Haus versteigern lässt es gehört uns beiden. Ich dass alles alleine zahlen muss, bin aber Hausfrau.dann müsste ich Hausrates und meine Miete bezahlen.das Haus wird verkauft werden das ist mir klar, da ich ihn sonst Meterstab zahlen müsste. Ich würde aber noch versuchen bis August im Haus zu bleiben , da Kinder dann Schulweisheit haben

17. Oktober 2016 | 07:30

Antwort

von


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33609 Bielefeld
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Guten Morgen,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt:

Ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihr Mann sich räumlich von Ihnen und den Kindern trennt, schuldet er Barunterhalt, den Sie - mit anwaltlicher Hilfe - kurzfristig beim zuständigen Familiengericht auch geltend machen können. Zudem besteht die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt zu bekommen, von daher sollten Sie bereits jetzt Kontakt mit dem JA aufnehmen.

Was die Tilung der Schulden für das gemeinsame Haus angeht, so haften Sie als eingetragene Miteigentümerin dinglich und, soweit Sie auch Darlehensverträge geschlossen haben, auch vertraglich für die Verbindlichkeiten.

Sofern Ihr Mann die Zahlungen einstellt, und die Banken sich das Geld von Ihnen holen (Ihre Einkommensverhältnisse sind nicht bekannt), haben Sie Ausgleichsansprüche gegen Ihren Mann.

Ihn im Voraus, quasi auf Verdacht, zu Zahlungen verurteilen zu lassen, ist sehr schwierig. Sie müssten dann jetzt schon beweisen können, dass die Besorgnis besteht, dass er die Zahlungen einstellen wird, vgl. §§ 257 , 259 ZPO .

Alle diese Schritte können Sie aber nicht alleine vornehmen, sondern benötigen auf jeden Fall anwaltliche Hilfe. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, möglichst rechtzeitig einen Anwalt/eine Anwältin vor Ort aufzusuchen.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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