Sehr geehrter Ratsuchender,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (z.B. Onlinebestellungen) besteht nur bei Verbrauchern. Wenn Sie die PCs als Gewerbetreibender oder Freiberufler bestellt haben, können Sie ein solches Widerrufsrercht nicht in Anspruch nehmen. Daher befreit Sie das einfache zurücksenden der Rechner nicht aus dem Leasingvertrag. Auch ein Irrtum Ihrerseits bei der Bestellung ist insofern nicht beachtlich. Wenn Sie Irrtümlicherweise einen Breitbildmonitor bestellt haben, eigentlich aber einen normalen Monitor leasen wollten, ist dieser Fehler dem Leasinggeber nicht anzurechnen.
Sie können aber Sachmangelrechte geltend machen, wenn die Rechner nicht die im Leasingvertrag vereinbarte Beschaffenheit haben. Wenn Sie z.B. die Rechner mit einem anderen Betriebssystem oder mit anderen Monitoren bestellt haben, können Sie verlangen, dass auch das vereinbarte Betriebssystem mit den entsprechenden Monitoren geliefert wird. Ist dies nicht der Fall, so können Sie zunächst die sog. Nachlieferung geltend machen. Dann muss Ihnen der Leasinggeber die Geräte so liefern, wie Sie auch bestellt waren.
Wenn die Forderung von 162,67 eine Leasingrate ist, haben Sie diese dann zu bezahlen, wenn der Leasinggegenstand vertragsgemäß ist. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Rate zurückbehalten, bis ein vertragsgemäßer Rechner geliefert ist.
Um Ihre Anfrage jedoch abschließend beantworten zu können, wäre Einsicht in die entsprechenden Vertragsunterlagen notwendig. Daher kann das Vorstehende nur vorbehaltlich der vertraglichen Regelungen gelten. Ich empfehle Ihnen in dieser Sache einen Anwalt vor Ort aufzusuchen, und diesem Ihren Sachverhalt vorzutragen.
Bedauerlicherweise kann ich Ihnen keine positivere Einschätzung mitteilen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch eine erste Orientierung in der Sache verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Kerres
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