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Landwirtschaftsfläche, Bauerwartungsland oder Bauland am Stichtag?

| 10. August 2008 22:57 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Im Zuge eines Scheidungsverfahrens geht es um die Wertbestimmung eines Grundstücks am Stichtag 20.12.2003. Der Eigentümer Herr S behauptet, es handele sich um Bauland. Die Gegenpartei ist sich nicht sicher, ob es sich um Landwirtschaftsfläche, Bauerwartungsland oder tatsächlich um Bauland (oder etwas anderes) handelt.

Zusammenfassung der mir bekannten Fakten:
Am 10.2.2003 verkauft der Vater von S der Gemeinde X aus laut Grundbuch einer "Landwirtschaftsfläche" einen Teil und behält 2 "Bauplätze" zurück.

Am 5.12.2003 überschreibt der Vater von S aus der laut Grundbuch immer noch so genannten "Landwirtschaftsfläche" seinem Sohn eine Teilfläche zum Alleineigentum.

Am 13.12.2004 wird anläßlich der Eintragung einer Dienstbarkeit diese Fläche erstmalig laut Grundbuch als "Gebäude- und Freifläche" bezeichnet.

Zweifelsohne besteht während dieser Zeit die Absicht und es werden seitens der Gemeinde Anstrengungen unternommen, ein Baugebiet auszuweisen. Es bleibt für mich im Dunkeln, wann genau welche Schritte rechtswirksam abgeschlossen wurden. Mir liegen lediglich die Kopien der u.s. Verträge vor.

Falls auf Basis des vorliegenden Materials die Frage nicht entscheidbar ist, welche Informationen oder Unterlagen muss ich noch einholen und wo bekomme ich diese her?

Untenstehend finden Sie wesentliche Auszüge aus den mir vorliegenden Unterlagen:


10.2.2003 Notarvertrag zwischen Vater von S und Gemeinde X
Kaufvertrag
Grundbuchstand: Flst: XY Straße XY Landwirtschaftsfläche zu 6512 qm
Eigentümer: Vater von S
Erwerber: Gemeinde X
Nach Angabe der Vertragsteile beeinhaltet der Grundbesitz die Bauplätze X und Y zu 990 qm und 1115 qm. Die Erschließungskosten nach dem BauGB sowie die bislang angefallenen Gebühren nach dem KAG sind vom Eigentümer bereits bezahlt.
Vertragsgegenstand ist eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 4407 qm aus dem bezeichneten Grundbesitz. Es ist zu gewährleisten, dass der beim Veräußerer verbleibende Grundbesicht aus zwei annähernd gleich großen Bauplätzen mit insgesamt 2105 qm mit gesicherter Erschließung besteht.
Der Kaufpreis beträgt 26 EUR/qm.
Soweit der verkaufte Grundbesitz aus dem im beigefügten Lageplan rot eingezeichneten Grundstücksteil stammt, erhöht sich der Kaufpreis um den Betrag der von der Gemeinde für den beim Veräußerer verbleibenden Grundbesitz als neugebildetes Baugebiet an Erschließungskosten und Abgaben als unbebautes aber bebaubares Grundstück festzusetzen ist.

Der Erwerber beabsichtigt, die vertragsgegenständliche Teilfläche zu ca. 4407 qm in ein Bebauungsplanverfahren (Wohnbebauung) einzubeziehen.
Sowohl Erwerber als auch Veräußerer sind berechtigt, von den Vereinbarungen dieses Vertrages zurückzutreten, wenn der Bebauungsplan nicht bis spätestens 31.12.2003 Bestandskraft erlangt hat.
Es wird klargestellt, dass im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts der Erwerber insb. die Rückübertragung des Eigentums an den Bauplätzen X und Y in Baulandqualität, wie sie gegenwärtig besteht, schuldet. Sollte diese Baulandqualität geändert oder entfallen sein, so ist der Erwerber neben der Rückübertragung auch zum Ersatz des Differenzwertes verpflichtet, der sich aus der Differenz des Verkehrswertes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Rückübertragung errechnet.

14.11.2003 Kopie eines selbstbezeichneten "Bebauungsplans" (ob es sich tatsächlich um den endgültigen Bebauungsplan oder einen Entwurf handelt, kann ich nicht einschätzen)
Angefertigt von: Hochbau-, Stadt- und Landschaftsplanung GmbH XY
auf dem Plan steht "Gemeinde X - Baugebiet E.
Vorgeschlagene Bauabschnitte und Grundstücksgrößen
Bauabschnitt BA I, Bauabschnitt BA II, Bauabschnitt BA III"

5.12.2003 Notarvertrag zwischen S und seinem Vater
Überlassungsvertrag
Flst: XY Straße XY Landwirtschaftsfläche zu 6512 qm
Eigentümer: Vater von S
Vertragsgegenstand ist eine den Beteiligten nach Lage und Größe genau bekannte, noch zu vermessende Teilfläche von ca. 1050 qm aus dem vorbezeichneten Grundbesitz. Der Veräußerer überlässt an seinen Sohn Herrn S die vorstehend näher bezeichnete Teilfläche zum Alleineigentum. Die Vermessung erfolgt in Zusammenhang mit der Vermessung des Baugebiets.

13.12.2004 Notarvertrag zwischen S und Gemeinde X
Bestellung einer Dienstbarkeit - Gartenbenutzungsrecht
Grundbuchstand: Nach Vollzug des Veränderungsnachweises Nr. XY für die Gemarkung X wird Herr S Eigentümer des folgenden Grundbesitzes sein:
Flst: XY Straße XY Gebäude- und Freifläche zu 1008 qm

4.1.05 Schreiben der Gemeinde
Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgung 1017 EUR

4.1.05 Schreiben der Gemeinde
Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung 1572 EUR

4.1.05 Schreiben der Gemeinde
Zahlung eines Straßenausbeitrags 47044 EUR

24.6.08 Von S angefordertes Bestätigungsschreiben des Bürgermeisters auf Gemeindebriefkopf
"Betreff: Rohlandbaupreise im Baugebiet E.
Die Gemeinde X hat in der Zeit von 2003 bis 2007 das Baugebiet E. erschlossen. Der dabei durch die Gemeinde kalkulierte und abgerechnete Verkaufspreis betrug einheitlich 92 EUR/qm"

10. August 2008 | 23:28

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Im vorliegenden Fall handelt es sich um landwirtschaftliche Fläche, die in Bauland umgewidmet wurde. Möglicherweise handelte es sich um die betreffende Grundstücke um Bauerwartungsland, da bei diesen mit einer Bebaubarkeit zu rechnen war und in Flächennutzungsplan als Wohngebiet ausgewiesen war.

Um Bauerwartungsland in Bauland umzuwidmen, wird die Gemeinde wie hier ein ein Unternehmen mit der Erstellung eines Bebauungsplanes beauftragen. Ein Grundstück erhält durch die Ausweisung des Grundstückes im Bebauungsplan als Bauland Baulandqualität

Der Bebauungsplan wird durch die Gemeinde als Satzung festgesetzt. Im Anschluss erfolgt in der Regel eine Umlegung, in dem die Grundstücke in dem festgesetzten Bebauungsplan, eine neue gleichmäßige Zuschnitte erhalten. Mit dem Umlegungsbeschluß erfolgt auch eine Bestandveränderung im Grundbuch.

Um zu erfahren, wann das betreffende Grundstück Baulandqualität erhalten hat, sollten Sie sich an die örtliche Gemeinde wenden. Diese kann Ihnen ausführen, wann der Bebauungsplan als Satzung durch die Gemeinde beschlossen wurde und das betreffende Grundstück Bauland geworden ist. Auch eine Einsichtnahme im Grundbuch hilft Ihnen weiter, wann eine entsprechende Eintragsänderung vorgenommen wurde.

Ich hoffe alle Ihre Fragen beantwortet zu haben und Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Ansonsten nutzen Sie die Nachfragefunktion.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 12. August 2008 | 10:57

Hallo Herr Schröter,

zunächst schon einmal vielen Dank! Ich werde gemäß Ihren Hinweisen bei der Gemeinde nachfragen, wann genau der Bebauungsplan als Satzung durch die Gemeinde beschlossen wurde und das Grundbuch einsehen, wann die Bestandsveränderung eingetragen wurde.

Wenn ich das richtig sehe, sind dabei mit Bezug auf den Stichtag 20.12.2003 drei Ausgänge möglich:

A) vor dem Stichtag wurde der Bebauungsplan als Satzung durch die Gemeinde beschlossen und die Bestandsveränderung im Grundbuch eingetragen
-> Stimmt es, dass dann das Grundstück zum Stichtag Baulandqualität hatte?

B) vor dem Stichtag wurde der Bebauungsplan als Satzung durch die Gemeinde beschlossen, die Eintragsänderung im Grundbuch wurde jedoch erst nach dem Stichtag vorgenommen
-> Handelt es sich dann am Stichtag um Bauerwartungsland oder schon um Bauland?

C) erst nach dem Stichtag wurden der Bebauungsplan als Satzung durch die Gemeinde beschlossen und die Eintragsänderung im Grundbuch vorgenommen
-> Handelt es sich dann am Stichtag um Bauerwartungsland oder um etwas anderes?

Ergänzung vom Anwalt 20. August 2008 | 22:52

Zu A. Das Grundstück ist Bauland.

Zu B) Maßgebend ist hier das Umlegungsverfahren. Wenn dies abgeschlossen ist, wäre das Grundstück Bauland. Die Eintragung im Grundbuch müßte dann unmittelbar folgen.

Zu C) hier wäre das Grundstück Bauerwartungsland aber kein Bauland.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom

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