Gültigkeit Bebauungsplan
| 25.05.2019 10:08
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Freistaat Bayern. BayBO. Bebauungsplan.
Sehr geehrte Damen und Herren,
in den Jahren 1980 und 1981 wurde von der Gemeinde Fürstenzell für ein neues Baugebiet (Schärdinger Feld Erweiterung) ein eigener Bebauungsplan erstellt. Darin enthalten waren ein entsprechender Plan und die Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäuser und Reihenhäuser im sogenannten Rondell (Ringstrasse). In den Textlichen Festsetzungen wurden unter dem Punkt 0.5 Einfriedungen und unter Punkt 0.51 Vorschriften für die Einfriedungen dieser Häuser
festgelegt. Die genaue Definition und Überschrift zu Punkt 0.51:
"Einfriedungen für Ein- und Zweifamilienhäuser und Reihenhäuser im Rondell".
Im Laufe des gleichen Jahrzentes wurden zusätzlich Dreifamilienhäuser in Form von Reihenhäusern im Bereich dieses Bebauungsplanes außerhalb des genannten Rondells in der Josef-Deutschmann-Straße genehmigt. Der Plan dazu wurde in einem Deckblatt Nr. 8 dem Bebauungsplan hinzugefügt. Die Textlichen Festsetzungen wurden aber nicht angepasst. Darin steht bis dto. bei den Einfriedungen weiterhin die unveränderte oben beschriebene Definition. In einer Anfrage bei der Gemeinde wurde mir per E-Mail bestätigt, dass die Textlichen Festsetzungen in Bezug auf die Einfriedungen bis dto nicht an die neuen Häusertypen angepasst wurden.
Ich mache nun geltend, dass für mein Dreifamilienhaus (ich bin Miteigentümer und habe ein Sondernutzungsrecht für die Wohnung 1) in Form eines Reihenhauses in der Josef-Deutschmann-Straße die Vorschriften des Bebauungsplanes zu den Einfriedungen nicht gelten, da im Punkt Einfriedungen mein Haustyp - warum auch immer - nicht beschrieben wird. Ich mache für mich alleinig die Vorschriften der BayBO zu den Einfriedungen zutreffend.
Die Gemeinde widerspricht meiner Auffassung. Von dort wird argumentiert, dass durch die allgemeine Entwicklung im Bereich des Bebauungsplanes mein Haus auch von den Vorschriften des Bebauungsplanes bezüglich Einfriedungen erfasst wird, auch wenn eine Anpassung in den Textlichen Festsetzungen nicht erfolgte.
Meine Frage: kann ich geltend machen, dass die Gültigkeit des Bebauungsplanes bezüglich Einfriedungen nicht auf mein Haus zutrifft und ich mich ausschließlich an die Vorschriften der BayBO halten muss?
Den Bebauungsplan finden Sie unter www.fuerstenzell.de im südöstlichsten Teil von Fürstenzell.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen