Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt:
Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.
Ihrer Sachverhaltsschilderung nach gehe ich davon aus, dass das Grundstück nicht zur Landwirtschaft verpachtet worden ist.
1.
Auch wenn der Vertrag mündlich geschlossen wurde, muss, wenn das Pachtverhältnis vor Ende der Pachtzeit beendet werden soll, oder wenn eine Pachtzeit nicht bestimmt ist, eine Kündigung erfolgen.
1. 1.
Nach der gesetzlichen Regelung, ist, wenn die Pachtzeit nicht bestimmt ist, die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahres zulässig. Sie hat nach der gesetzlichen Regelung spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
1.2.
Auch wenn die Pachtzeit bestimmt ist, hat aufgrund des Todes Ihres Herrn Vaters, der Erbe nach den gesetzlichen Vorschriften ein Recht zur außerordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist. Nach § 580 BGB
kann der Erbe das Pachtverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich ebenfalls mit der oben genannten gesetzlichen Frist kündigen, nachdem er vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt hat.
2.
Bei Beendigung des Pachtverhältnisses ist das Grundstück wieder vertragsgemäß zurückzugeben. Wenn eine vertragliche Vereinbarung fehlt, muss das Grundstück im gleichen Zustand zurückgegeben werden, wie es Ihrem Herrn Vater überlassen wurde. Das bedeutet, dass wenn ein Fundament o.ä. für die Hütte gelegt wurde, der ursprüngliche Zustand des Bodens wieder hergestellt werden muss -soweit der Verpächter und Ihr Vater nichts anderes vereinbart hatten.
Eine genaue Prüfung des bestehenden Vertrages ist also dringend angeraten. Fragen Sie doch den Verpächter, ob er Ihnen eine Kopie des Pachtvertrags zur Verfügung stellt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Ergänzend weise ich auf folgendes hin:
Die Auskunft im Rahmen dieses Forums kann nur die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind, umfassen. Daneben können weiterere Tatsachen von Bedeutung sein, die im Einzelfall auch zu einem völlig anderen Ergebnis führen können Verbindliche Empfehlungen darüber, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sind nur im Rahmen der Erteilung eines Mandats möglich.
Für eine weitere Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
-Rechtsanwältin-
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 07.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 07.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen