Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die Kündigungsfrist bei Landpachtverträgen beträgt gemäß § 594 a BGB
praktisch fast 2 Jahre.
Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens zum 3 Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres kündigen, § 549 a Abs. 1 Satz 1 BGB
. Im Zweifel (was hier auf Grund des fehlenden Pachtvertrages angenommen werden sollte) gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr, § 594 a Abs. 1 Satz 2 BGB
.
Wenn also bis zum 5. Januar 2009 die Kündigung dem Pächter zugegangen ist, ist das Pachtverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2010 beendet.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen es wichtigen Grundes bleibt davon unberührt und besteht bei Vorliegen eines solchen Grundes jederzeit
Eine Stelle, wo der Pachtvertrag hinterlegt sein könnte besteht nicht.
Sofern ein Pachtvertrag nicht in schriftlicher Form geschlossen wurde, gilt das Pachtverhältnis für unbestimmte Zeit, § 585 a BGB
, mit der Folge der oben genannten Kündigungsfrist.
Sofern Ihnen kein Exemplar des Pachtvertrages mehr vorliegt, haben Sie gegen den Vertragspartner einen Anspruch auf Vorlage des Pachtvertrages nach § 810 BGB
.
Jedoch müssten Sie dann schlüssig darlegen und ggf. nachweisen, dass der Pachtvertrag beim Pächter vorliegt.
Anderenfalls müssen Sie stets von einem auf unbestimmte Zeit laufenden Pachtverhältnis ausgehen, welches mit der oben genannten Frist gekündigt werden muss.
Etwas anderes könnte sich allenfalls aus dem Pachtvertrag selbst ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 31.05.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Guten Tag Herr Liebmann,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Antwort. Sie hat mir in vielen Teilen weitergeholfen. Hier noch eine kurze Rückfrage:
Wenn ich dem Pächter den Vertag kündigen würde zum Ende 2009, dann müsste er doch reagieren, falls die Dauer der Pachtzeit über 2009 hinaus liefe. Vielleicht würde dieser Umstand den Pächter dazu veranlassen den Pachtvertrag plötzlich "wieder zu finden" und wir hätten Klarheit. Was meinen Sie dazu? Ist dieser Trick erlaubt? Danke für Ihre endgültige Antwort,
mit freundlichen Grüßen
L. Wegmann
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Sofern sich Ihr Vertragspartner darauf beruft, dass das Pachtverhältnis länger als bis 2009 besteht, hat er dies nachzuweisen.
Dies kann er nur durch Vorlage des Pachtvertrages, da auch die gesetzlich Vermutung des § 594 a Abs. 1 Satz 2 BGB
nur so widerlegt werden kann.
Sofern der Pachtvertrag dann vorgelegt wird, gewinnen Sie somit auch Kenntnis von diesem.
Dieses Vorgehen ist ganz und gar legitim und keineswegs unerlaubt.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt