Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Landpachtvertrag

25. Juli 2006 23:10 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin Pächter einer landwirtschaftlichen Ackerfläche. Der Pachtvertrag wurde im Jahr 1992 abgeschlossen. Vor Auslaufen des Pachtverhältnisses wurde zwischen den Parteien ein Verlängerungsvertrag für weitere 12 Jahre abgeschlossen (bei der Unterzeichnung bat sich der Verpächter eine Pachtdauer von 3 Jahren aus, mithin wurde die 12 durchgestrichen und ohne Gegenzeichnung durch eine 3 ersetzt).
Dieser Verlängerungsvertrag wurde zur Registrierung beim Landwirtschaftssamt abgegeben. Bei der schriftlichen Bestätigung vom Landwirtsschaftsamt im Jahr 2000 wurden die 12 Jahre festgeschrieben (d.h. bis Ende 2015).
Im Jahr 2003 erhielt ich ohne meine Einwirkung eine Registrierung mit nunmehr 3 Jahren (d.h. bis Ende 2006).
Frage: Welche Registrierung ist für mich relevant? Und welche würde einer richterlichen Auseinandersetzung standhalten? Wann ist das Pachtverhältnis beendet?

25. Juli 2006 | 23:50

Antwort

von


(481)
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

Ihre Frage beantworte ich summarisch wie folgt:

Die Registrierung des Landpachtvertrages im Rahmen des Landpachtverkehrsgesetzes hat keine Auswirkungen hinsichtlich der tatsächlichen Vertragsdauer. Das Landwirtschaftamt überprüft die Pachtdauer im Einzelnen nicht, diese ist lediglich anzuzeigen.

Die Vertragsdauer richtet sich daher nach den Umständen des Vertragsschlusses. Wurde die dreijährige Pachtdauer handschriftlich eingetragen und haben Sie danach den Vertrag unterschrieben, gilt der 3-Jahres-Vertrag.

Wurde die dreijährige Pachtdauer handschriftlich geändert nachdem Sie bereits zuvor unterschrieben hatten, stellt dies eine unwirksame nachträgliche Änderung dar. Sofern Sie sich nicht mit der Änderung einverstanden erklärt haben, gilt der 12-Jahres-Vertrag, sofern dieser zuvor von beiden Parteien unterschrieben war.

In einem möglichen Rechtsstreit müßten Sie allerdings die Tatsache einer nachträglichen Änderung der Vertragsurkunde gegen Ihren Willen unter Beweis stellen. Ob dies gelingt, hängt von den damaligen Umständen und der Beweislage ab. Für den Verpächter spricht zunächst die (geänderte) Vertragsurkunde.

Zur Vermeidung eines Rechtsstreites sollten Sie vorsorglich von der Beendigung 2006 ausgehen und mit dem Pächter über eine Fortsetzung verhandeln.

Ich hoffe, Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(481)

Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal
Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Web: https://www.rechtsanwalt-ennepetal.com
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Zivilrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Nachbarschaftsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119054 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die verständliche Antwort ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
sehr gut und umfassend. Sehr ausführliche Antwort. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Danke für die schnelle und umfangreiche Beantwortung meiner Frage ...
FRAGESTELLER