Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 594 BGB endet das Landpachtverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist - in Ihrem Fall also frühestens nach 20 Jahren. An die Laufzeit ist gemäß § 593b BGB in Verbindung mit § 566 BGB auch der Erwerber des Grundstücks gebunden.
Wenn in dem Pachtvertrag keine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit (z.B. wegen Eigenbedarfs) aufgenommen wurde und Sie sich vertragsgemäß verhalten (pünktliche Pachtzahlung etc.), kann die Kirche den Vertrag nicht vor Ablauf der 20 Jahre ordentlich oder außerordentlich kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen