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Lamellenzaun vor Fenster

11. Mai 2005 21:21 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

1989 haben wir ein Grundstück mit Haus in Berlin gekauft. Das Haus ist mit einer Aussenwand eine Grenzbebauung. Abstand zur Grundstücksgrenze ca. 60 cm. An dieser Aussenwand befand sich ein Bad. Nach Aufwendiger Sanierung 2000 wurde eine Fenster an gleicher Stelle (60x40 cm) mit blickdichtem Glas (auf Wunsch des Nachbarn) erneuert. Im Jahr 2002 hat sich dieser einen Wintergarten gebaut. Aus Angst vor Blicken hat er nun eine Sichtzaun 2,00 m hoch, 3,00 m lang genau vor dieses Fenster und 10 cm vom 1,25 m hohen Maschendrahtzaun gesetzt. Das Nachbarschaftsrecht Berlin trifft zu Fenster- und Lichtrecht - keine Aussage, das Baurecht auch nicht. Pflanzen bis zu einer Höhe 2,00 m müssen einen Abstand von 0,50 m vom Zaun haben.

Mit freundl. Grüßen


PS: Teilen Sie mir bitte mit, sollte mein Einsatz zu gering sein. Ich bitte um eine aussagekräftige Antwort.

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Die Handhabe gegen Ihren Nachbarn dürfte schwierig sein. Sie haben Recht, das Berliner Nachbarschaftsrecht sieht für Zäune keine Abstandsregeln vor.

Im Berliner BauGB ist ausdrücklich geregelt, dass Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m OHNE Baugenehmigung zu errichten sind (§ 56 I Nr. 6 a).

Sofern also der Zaun den anderen Anforderungen des BauGB Berlin entspricht, durfte der Zaun als Einfriedung wohl so errichtet werden.

Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 12. Mai 2005 | 09:02

Es soll eine entsprechende Regelung - nachbarschaftliche Rücksichtnahme im BGB geben. Bei meiner Suche fand ich einen Hinweis auf BGH-Entscheidungen und auf die Neue Juristische Wochenschrift NJW 1979 S. 1408 und 1409; NJW 1985 S. 1458 Können sie den Wortlaut zur Verfügung stellen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Mai 2005 | 17:06

Wenn ich mich richtig entsinne, befass das eine Urteil sich mit dem Umstand, welche Funktuion eine Grenzeinrichtung haben muss. Da ich im Moment keinen Zugriff auf die Entscheidung habe, werde ich beide morger im Büro heraussuchen und Ihnen per EMail zukommen lassen.

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