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Lärmbelästigung und Abhilfemöglichkeiten?

| 11. Juli 2006 08:51 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


09:48

Hallo.

Mein Problem ist vermutlich im Grundsatz so alt, wie das Zusammenleben von Menschen überhaupt: Lärmbelästigung durch Nachbarn. Leider ergeben sich in meinem Fall einige komplizierende Faktoren. Ich hoffe, Sie können mir raten.

Wir wohnen in einem Haus zur Miete (vom Status her, de facto müssen wir nur die Nebenkosten zahlen), welches meinen Schwiegereltern gehört.
Neben diesem steht - äußerst dicht (die beiden Gebäude haben Berührung) ein Neubau, in welchem mein Schwager (Eigentümer) und einer seiner Arbeitskollegen (Mieter) wohnt.

Besagter Arbeitskollege meines Schwagers feiert auf seiner Terrasse bei dem z.Zt. vorherrschenden schönen Wetter sehr häufig mit Freunden bis in die Nacht - mit Musik durch die offene Terrassentür, Grölen, lautem Lachen und Stimmung und noch mehr Alkohol.
Leider liegt besagte Terrasse gerade mal ca. 12 m Luftlinie von unserem Schlafzimmerfenster, welches zu allem Überfluß noch auf die gleiche Hausseite geht (beide Wohnungen liegen im EG).

Mehrfache Versuche, vernünftig mit dem Herrn zu reden, schlugen fehl. Im Gegenteil lacht uns dieser (bzw. diese, wenn man seine Freunde einbezieht) lediglich aus.

Leider ist der Faktor, daß das Haus meinem Schwager gehört, nicht, wie man denken sollte, ein Vorteil für uns. Anstatt für uns Partei zu ergreifen, hält dieser vorbehaltlos zu seinem Kollegen und findet uns lediglich mit einem "habt´s Euch nicht so. Die feiern halt..." ab.

Schlafen bei off. Fenster (trotz Hitze) ist infolge Lärm unmöglich - bei geschl. Fenster oft auch nicht. Rausgehen und um Ruhe bitten, ist erfolglos (oft probiert; man macht sich nur lächerlich).

Das Rufen der Polizei, was mir im Kopfe schwebt, ist hier auf dem Lande meist recht witzlos. Die Beamten haben lt. eig. Angabe einen Ermessensspielraum und kommen oftmals wegen sowas überhaupt nicht. Zumal eine Bekanntschaft einiger der Freunde des Nachbarn mit einigen jüngeren Polizisten hier am Orte wahrscheinlich ist. Von Racheaktionen (uns. Auto parkt vor dem Haus...) mal ganz zu schweigen. Umzug kommt mangels entspr. Finanzen nicht in Frage.

Welche weiteren rechtlichen Schritte versprechen Aussicht auf Erfolg und wie sind diese einzuleiten? Viel wissen Sie auch, was diese (über den Daumen gepeilt) für Kosten nach sich ziehen für uns (keine Rechtsschutz).

Um Mißverständnissen vorzubeugen: Es handelt sich um keine ruhigen Gespräche auf der Terrasse, sondern eine Stimmung (und Lautstärke) wie im Biergarten! Uns. and. Nachbarn haben sich noch nicht beklagt - wohl auch, weil diese über große Grundstücke verfügen und kaum etwas mitkriegen dürften (größere Distanz, Hecken dazwischen, Schlafzimmerfenster auf and. Häuserseite).


Danke vorab.

11. Juli 2006 | 09:51

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

1. Sie haben gegen den Nachbarn einen Anspruch auf Unterlassung der Lärmbelästigung gem. § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB , wenn eine wesentliche Beeinträchtigung nach § 906 Abs.1 Satz 1 BGB durch die Lärmbelästigung vorliegt und die Grundstücksnutzung wesentlich beeinträchtigt ist.

Eine wesentliche Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen liegt gem. § 906 Abs.1 Satz 2 und Satz 3 BGB vor, wenn die in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder bestimmten Verwaltungsvorschriften festgelegten Grenz- oder Richtwerte überschritten werden. Soweit eine Überschreitung der Höchstwerte der TA-Lärm im vorliegenden Fall gegeben ist, wovon ich bei Ihrer Schilderung ausgehe, steht Ihnen der Unterlassungsanspruch zu.

2. Weiterhin ergibt sich aus den Landesimmissionsschutzgesetzen, dass Betätigungen verboten sind, die die Nachtruhe stören.

Eine Tolerierung solcher Veranstaltungen kommt nur in engen Grenzen in Betracht, Es soll dem Nachbarn zuzumuten sein, Haus- und Gartenfeste im üblichen Umfang (etwa viermal im Sommer) bis 22.00 Uhr hinzunehmen. OLD Düsseldorf WM 1990, 120 2. LG Frankfurt WM 1989, 575

2. Hinsichtlich der Lärmbelästigungen sollten Sie zunächst ein Lärmprotokoll für einen gewissen Zeitraum erstellen, auf dem Sie die Lärmbelästigungen mir Datum, Uhrzeit, Art der Lärmbelästigung, Anzahl der Personen aufnehmen.

Soweit die folgenden Richtwerte (Nacht 22.00 Uhr - 6.00 Uhr) überschritten werden haben Sie vorbehaltlich einer Ortbesichtigung einen Unterlassungsanspruch:

Reine Wohngebiete 35 dB (A)
Allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete 40 dB (A)
Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete 45 dB (A)

Als Maßstab für eine Einschätzung abstrakter Dezibel-Werten wird dies anhand von Beispielswerten vorgenommen:

Leises Blätterrauschen 25 dB
Flüstern 30 dB
Üblicher Hintergrundschall im Haus 30 - 40 dB
Ventilatoren von Kopierern und Computern 40 - 50dB
Normale Sprachlautstärke 60 dB
Vorbeifahrender PKW 70 dB

3. Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zu:

a) Sie können natürlich die Polizei benachrichtigen, da eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, was aber aus den besagten Schilderung für Sie nicht in Betracht kommt.

b) Sie können sich wegen Nachbarschaftsstreitigkeiten durch die Lärmbelästigung an die für Ihren Wohnort zuständige Schiedsstelle wenden. Die Anschriften erfahren Sie bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

c) Soweit Sie Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen wollen, ist je nach Bundesland in der Regel ein Schiedsverfahren vorangeschaltet. Erst wenn hier keine Einigung erzielt werden kann, kann die Durchsetzung des Anspruches im Klageverfahren erfolgen.

Hinsichtlich der Kosten ist ein Schiedsverfahren sicherlich wesentlich günstiger als ein gerichtliches Klageverfahren. Auch hat das Schiedsverfahren den Vorteil, dass es schnell geht und die Parteien sich noch nicht als Prozessgegner gegenüber stehen. Die Kosten eines Schiedsverfahrens sollten Sie bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung erfragen.

Bei einem Klageverfahren entstehen Ihnen zunächst Kosten durch die Gerichts- und Anwaltsgebühr, für die Sie in Vorleistung zu treten haben.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 12. Juli 2006 | 14:10

Hallo.
Erstmal vielen Dank für die schnelle und umfassende Antwort.
Wäre in meinem Fall die Möglichkeit, eine einstw. gerichtl. Verfügung zu beantragen? Wenn ja, kann ich dies als Privatmann auch? Möchte wenigstens bis zum Ausgang eines Verfahrens noch ein wenig öfters schlafen können (meine Frau auch).
Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juli 2006 | 09:48

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung besteht durchaus.
Zu beachten ist, daß Sie die Beeeinträchtigung durch den Lärm glaubhaft machen müssen und auch eine besondere Dringlichkeit für Ihr Begehren erforderlich ist.

Weiterhin hat die einstweilige Verfügung nur vorläufigen Charakter, da die Hauptsache in dem sich anschließenden Hauptverfahren geklärt wird.

Mit besten Grüßen

RA Schröter

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