Sehr geehrter Ratsuchender ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Das Gesetz trifft in § 1004 BGB
die Regelung, dass der Eigentümer bei Vorliegen einer Beeinträchtigung seines Eigentums die Beseitigung dieser Beeinträchtigung vom Störer verlangen kann.
Eine Lärmbelästigung kann grundsätzlich erst einmal eine Beeinträchtigung darstellen.
Dieser Anspruch ist aber ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Eine Duldungspflicht könnte sich aus § 906 BGB
ergeben, denn nach dieser Regelung kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Geräuschen die von einem anderen Grundstück ausgehen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor,
wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz-oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
Es muss also überprüft werden, ob die Lärmbelästigung die Nutzung Ihres Grundstück beeinträchtig. Eine Beeinträchtigung würde dann vorliegen, wenn öffentlich rechtliche Immissionsschutzvorschriften nicht eingehalten würden, wenn z.B. die zulässige Lautstärke überschritten wird.
Im Übrigen kommt bei der Beurteilung immer auf den Einzellfall an, wobei der Maßstab das Durchschnittsempfinden eines verständigen Bürgers ist. Auch bei Einhaltung von Immissionsschutzvorschriften kann die Beeinträchtigung gleichwohl wesentlich sein.
Bei Geräuschen ist neben der Lautstärke die Lästigkeit, die Höhe der Frequenz sowie die Dauer von wesentlicher Bedeutung.
Ob nun solch eine Lärmbelästigung und somit wesentliche Beeinträchtigung vorliegt kann nicht ein Rechtsanwalt sondern ein Sachverständiger klären.
In einem späterem Prozess tragen Sie die Beweislast für die
Geräusche und die Beeinträchtigung.
Ein rechtliches Vorgehen ist somit nur Sinn machen, wenn die Benutzung Ihres Grundstücks beeinträchtigt ist.
Ergibt sich eindeutig eine Beeinträchtigung so kann in Form einer Unterlassungsklage ein Unterlassen vom Nachbarn gefordert werden. Zu beachten ist, dass das Gericht ein eigenes Gutachten einholen kann, welches sehr teuer sein kann. Somit ist ohne Rechtschutzversicherung solch ein Rechtsstreit immer riskant, da er sehr kostspielig sein kann.
Es empfiehlt sich im Vorfeld einen Anwalt zu beauftragen, der außergerichtlich den Nachbarn zur Unterlassung fordert oft kann solch ein Schreiben den Nachbarn zur Vernunft rufen und einen Rechtsstreit vermeiden.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
Sehr geehrte Frau Vetter!
Wir möchten uns ganz herzlich bei Ihnen über die schnelle Bearbeitung bedanken.Sie haben uns schon sehr damit geholfen.
Dennoch möchten wir noch eine Frage an Ihnen richten.
Der elektr. Antrieb für die Jalousien ist von sich aus schon sehr laut (mangelhafte Qualität).
Wir fühlen uns schon belästigt durch dieses Geräusch, welches wir schon in der Vergangenheit kennenlernen mussten.
Lohnt es sich denn überhaut etwas dagegen zu unternehmen, denn-es ist ja leider! nur eine Jalousie, die ,hoffentlich 1x am Tag hochgeht u. abends wieder runter.
Es könnte sein, dass der Sachverständiger es als geringfügig einstuft, er könnte es jedoch auch als lästige Beeinträchtigung einschätzen.
Frage: Wie ist Ihre Meinung dazu?
Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank für Ihr Bemühen.
Wir wissen jetzt nicht,ob diese Nachfrage auch veröffentlicht wird,deshalb haben wir keinen Namen darunter geschrieben. (Es ist für uns das erste Mal, dass wir Sie kontaktieren)
Sehr geehrter Ratsuchender ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Die Lärmempfindlichkeit kann bei jedem Einzelnen sehr unterschiedlich sein. Deshalb fällt es auch Richtern schwer das tatsächliche Ausmaß einer Störung zu erfassen und eine gerechte Einzelfallentscheidung zu treffen.
Deshalb wurde die Rechtsvorschrift TA-Lärm erlassen um eine Eingrenzung dieser Problematik zu ermöglichen.
Bei Alltagsgeräuschen muss das Geräusch die Richtwerte die in Dezibel gemessen werden zumindest überschreiten. Wobei ein sehr hoher Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen angesetzt wird. Ob diese Werte bei Ihnen erreicht werden, kann von mir nicht eingeschätzt werden. Wenn aber die Nachbarn mit diesem Geräusch leben können, ist es fraglich, ob es die Richtwerte übersteigt. Eine endgültige Klarheit kann nur eine Messung ergeben.
Auch wenn die Richtwerte überschritten werden, besteht weiterhin die Gefahr, dass die Beeinträchtigung wegen der Kürze abgelehnt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter