Sehr geehrte(-r) Fragesteller(-in),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist der mit dem üblichen Wohnverhalten der Nachbarn verbundene Lärm hinzunehmen. Dazu zählen z. B. Lachen, Weinen, Schreien von Kindern, aber auch unvermeidbare Trittgeräusche, wie sie Sie stören.
Wenn der Lärm den ortsüblichen und zumutbaren Rahmen sprengt, kann dies für die übrigen Mieter im Haus eine so starke Beeinträchtigung bedeuten, dass eine Mietminderung zulässig ist (so z.B. Landgericht Köln, WM 71,96). Dies gilt grundsätzlich auch vor 22 Uhr bzw. nach 7 Uhr, wenn auch bei lt. Hausordnung nicht in der Ruhezeit liegenden Aktivitäten einen weniger strenger Maßstab anzusetzen ist.
Ansprechpartner ist aber -wenn gütliche Hinweise an den Nachbarn nichts fruchten- nicht der Nachbar, sondern der Vermieter. Diesem gegenüber sollten Sie formlos den Mangel in der Mietsache anzeigen, für die Zukunft sind Sie zur Mietminderung berechtigt.
Was die Höhe der angemessenen Mietminderung angeht, hat z.B. das Amtsgericht Neusss (WM 88,264) bei vergleichbarem Lärm einen Minderungsbetrag von 10 % zugestanden. Ohne ergänzende Angaben ist mir hier aber keine verbindliche Stellungnahme möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung, genauso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
Tel.: +49 (0)39 483 97825
Fax: +49 (0)39 483 97828
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
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